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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 13 Entstehung der Steuer / 2.1.2.4 Weitere Einzelfälle

Sven Wagner
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Rz. 45

Bedingt-Geschäfte: Bei den im Buchhandel üblichen Bedingt-Geschäften fehlt es nach Ansicht des BFH[1] vor der Erteilung der endgültigen Rechnung, d. h. vor einer Übernahmeerklärung durch den Buchhändler oder vor einem Weiterverkauf durch den Buchhändler, an einer Entgeltvereinbarung. Bis dahin ist der ganze Liefervorgang noch in der Schwebe. Die Steuerschuld des Verlagsunternehmers ist zwar schon dem Grunde nach entstanden, ihrer Höhe nach aber noch nicht feststellbar.

 

Rz. 46

Erbbaurechtseinräumung: Bei der Einräumung eines Erbbaurechts handelt es sich um eine fortgesetzte Duldungsleistung.[2] Die Leistung ist jeweils mit Ablauf der einzelnen, vereinbarten Vergütungszeiträume als bewirkt anzusehen.[3]

 

Rz. 46a

Gutscheine: In § 3 Abs. 14 S. 1 UStG wird ein "Einzweck-Gutschein" definiert. Dieser liegt dann vor, wenn bereits bei Ausstellung des Gutscheins Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung und die für diesen Umsatz geschuldete Steuer (auch der Steuersatz) feststehen. Die Steuer entsteht dann bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins. In einigen Fällen kann dies entfernt mit einer Anzahlungsbesteuerung vergleichbar sein.

In Negativabgrenzung dazu ist in § 3 Abs. 15 UStG ein "Mehrzweck-Gutschein" definiert. Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt, alle Nicht-Einzweck-Gutscheine als Mehrzweck-Gutscheine einzustufen. Dabei entsteht die Steuer wie bei der bis zum 31.12.2018 gültigen Rechtslage erst bei Einlösung des Gutscheins.

Die Regelungen sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden (§ 27 Abs. 23 UStG).

 

Rz. 47

Handelsmakler: Nach Verwaltungsauffassung ist die Vermittlungsleistung des Handelsmaklers in aller Regel in dem Zeitpunkt erbracht, zu dem die Schlussnote[4] ausgestellt wird, obgleich sich der genaue Provisionsb...

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