Rz. 220

Zuständig für die Besteuerung der überwälzten USt ist das FA, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist. Für nicht im Inland ansässige Leistungsempfänger besteht eine zentrale Zuständigkeit eines bestimmten FA.[1] Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben.[2]

Für Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften von Bund und Ländern, die von der seit 1.1.2021 bestehenden Möglichkeit der dezentralen Besteuerung gem. § 18 Abs. 4f Gebrauch machen, bestehen von den Regelungen der AO abweichenden Zuständigkeitsregelungen.[3]

 

Rz. 220a

Sind Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht zur Abgabe von USt-Voranmeldungen verpflichtet, müssen sie die auf sie als Leistungsempfänger nach § 13b UStG überwälzte USt voranmelden und in einer Jahreserklärung anmelden.[4] Dies betrifft z. B. Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die die betreffenden Eingangsleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen oder nur stfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze tätigen, aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Eingangsleistung für ihren Hoheitsbereich beziehen. Voranmeldungen sind in diesen Fällen nur für solche Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 1 und 2 UStG zu erklären ist.[5] Die Ausübung des Wahlrechts nach § 18 Abs. 2a UStG (monatliche statt vierteljährlicher Voranmeldung) ist ausgeschlossen.[6]

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