Rz. 36

Gem. § 13b Abs. 4 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] gelten die in Abs. 1 bis 3 geregelten Grundsätze zum Steuerentstehungszeitpunkt bei Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger entsprechend auch für Teilleistungen (§ 13b Abs. 4 S. 1 UStG). Lediglich in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Leistungsausführung vereinnahmt wurde (Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen, Anzahlungen), entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13b Abs. 4 S. 2 UStG). Da dieser Zeitpunkt für den Leistungsempfänger nicht offenkundig ist, lässt die Verwaltung zu, dass für den Leistungsempfänger der Zeitpunkt der Verausgabung der Beträge maßgeblich ist (Abschn. 13b.12 Abs. 3 S. 2 UStAE).

 

Rz. 36a

Liegen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Anzahlung nicht vor, schuldet der leistende Unternehmer die Steuer. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen der Steuerschuldnerschaft, bleibt die bisherige Besteuerung der Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen.[2]

[1] Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 8.4.2010, BGBl I 2010, 386.

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