3.10.1 Allgemeines
Rz. 103
Durch Gesetz v. 8.12.2010 wurde mWv 1.1.2011 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf steuerpflichtige Lieferungen von Gold bestimmter Güte erweitert. Bei diesen Goldlieferungen ist der Abnehmer dann Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 2. Hs. UStG; Rz. 162). Er muss nicht selbst Goldlieferungen ausführen. § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG beruht auf Art. 66 Abs. 1 Buchst. a und c sowie auf Art. 198 Abs. 2 MwStSystRL. Unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fallen nur Lieferungen der dort bezeichneten Goldwaren. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Gold (z. B. das Einschmelzen von Goldschmuck oder sonstige Leistungen von Scheideanstalten) fallen nicht unter das Reverse-Charge-Verfahren. Zweck der Regelung ist die Vermeidung von Steuerausfällen.
Rz. 104
Durch Gesetz v. 25.7.2014 wurde mWv 1.10.2014 klargestellt, dass die Steuerschuldverlagerung nicht eintritt, wenn der Lieferer § 25a UStG anwendet (§ 13b Abs. 5 S. 9 UStG a. F., jetzt Abs. 5 S. 10; Rz. 19).
3.10.2 Betroffene Goldlieferungen
Rz. 105
Unter die Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fallen die (stpfl.) Lieferungen von Gold (einschließlich von platiniertem Gold) mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs), und von Goldplattierungen mit einem Feingoldgehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109 des Zolltarifs) sowie (nach Option gem. § 25c Abs. 3 UStG) steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel nach § 25c Abs. 2 UStG. Zu den Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel gehört nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Lieferung von Barren, die in einer zufälligen groben Verschmelzung von Schrott und verschiedenen goldhaltigen Metallgegenständen sowie verschiedenen anderen Metallen, Stoffen und Substanzen bestehen und die einen Goldgehalt von mindestens 325 Tausendstel haben. Gold sowie Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber i. S. d. Unterpositionen 7108 1100, 7108 1200, 7108 13 und 7109 0000 des Zolltarifs wurden in der Zeit v. 1.10.2014 bis 31.12.2014 durch § 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. Nr. 2 der Anlage 4 zu § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG erfasst (Rz. 134). Goldplattierungen sind Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder auf mehreren Seiten Gold in beliebiger Dicke durch Schweißen, Löten, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht wird (Abschn. 13b.6 S. 1 u. 2 UStAE).
Rz. 106
Als Anlagegold sieht § 25c Abs. 2 UStG Goldbarren und -plättchen sowie Goldmünzen an. Goldbarren und -plättchen als Anlagegold bestehen aus Feingold von mindestens 995 Tausendstel in firmenspezifischer typisierter eckiger Form mit eingestanzter oder geprägter Angabe des Herstellers, des Feingoldgehalts und des Gewichts; auf das Herstellungsverfahren kommt es nicht an. Die Barren können mit bildlichen Darstellungen geprägt sein. Goldmünzen (als Anlagegold) müssen einen Goldgehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt sein, im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sein bzw. gewesen sein und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der 180 % des Goldgehalts nicht übersteigt. Eine Mindestauflagenhöhe ist nicht erforderlich (Abschn. 25c.1 Abs. 2 UStAE). Nicht zum Anlagegold gehört unverarbeitetes Gold (Industriegold), d. h. insbesondere Barren und Feingoldband in handelsüblicher Form.
Rz. 107
Als Lieferungen von Anlagegold gelten auch:
- die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem Goldmünzenbestand;
- die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen;
- die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten;
- die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen;
- die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird;
- die Veräußerung von Terminkontrakten und im Freiverkehr getätigten Terminabschlüssen mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen.
Rz. 108
Zur Position 7108 des Zolltarifs gehören
- Gold-Silber-Legierungen, die je nach dem Verhältnis der Legierungsbestandteile in der Farbe von gelb über grün bis weiß variieren. Sie werden in der Schmuckwarenindustrie, beim Herstellen elektrischer Kontakte und besonderer Lötmittel mit hohem Schmelzpunkt verwendet.
- Gold-Kupfer-Legierungen, die beim Herstellen von Münzen, Schmuckwaren, Gold- und Silberschmie...