Rz. 113
Durch Gesetz v. 16.6.2011[1] wurde mWv 1.7.2011[2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG a. F.). Die Regelung gilt nur bei Lieferungen der genannten Gegenstände, wenn der Rechnungsbetrag (netto) mindestens 5.000 EUR beträgt. Die Regelung beruht gemeinschaftsrechtlich auf dem Durchführungsbeschluss 2010/710/EU des Rates v. 22.11.2010 zur Ermächtigung Deutschlands, Italiens und Österreichs, eine von Art. 193 MwStSystRL abweichende Regelung einzuführen. Sie ist jetzt von der Umkehr der Steuerschuldnerschaft in Art. 199a Abs. 1 Buchst. c und d MwStSystRL gedeckt. Zweck der Regelung ist die Vermeidung von Steuerausfällen.
Rz. 114
Durch Gesetz v. 25.7.2014[3] wurde mWv 1.10.2014[4] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Tablet-Computern und Spielekonsolen erweitert. Die Erweiterung basiert auf der Richtlinie 2013/43/EU v. 22.7.2013, in welcher die Geltungsdauer der optionalen Umkehr der Steuerschuldnerschaft in Art. 199a Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL (zunächst) bis zum 31.12.2018 verlängert wurde. Durch das gleiche Gesetz wurde – ebenfalls mWv 1.10.2014 – klargestellt, dass die Steuerschuldverlagerung nicht eintritt, wenn der Lieferer § 25a UStG anwendet (§ 13b Abs. 5 S. 9 UStG a. F., jetzt Abs. 5 S. 10). Durch die Richtlinie (EU) 2022/890 des Rates v. 3.6.2022[5] wurde der Anwendungszeitraum der fakultativen Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei unter Art. 199a Abs. 1 MwStSystRL fallenden Umsätzen bis 31.12.2026 verlängert.
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