Rz. 10
Der Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz muss abgetreten worden sein. Mit der Abtretung knüpft der Gesetzgeber an den bürgerlich-rechtlichen Begriff des § 398 BGB an. Erfasst werden alle Arten der Abtretung, insbesondere auch die Globalzession von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen. Die Abtretung ist die Übertragung einer Forderung vom Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen. Auf die Gründe oder schuldrechtliche Grundlage (Kausalgeschäft) der Abtretung als einem davon unabhängigen (abstrakten) Verfügungsgeschäft kommt es nicht an. Nach § 398 S. 2 BGB tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers, woraus sich die umsatzsteuerliche Haftung nach § 13c Abs. 1 UStG ableitet. Für die Abtretung von Forderungen ist grundsätzlich keine Form erforderlich. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob die Abtretung entgeltlich oder unentgeltlich geschieht. Auch beschränkt sich die Haftungsvorschrift trotz ihrer Entstehungsgeschichte nicht auf die Sicherungsabtretungen. Verdeckte und offengelegte Abtretungen sowie die Globalzessionen kommen ebenso in Betracht. Auch im Fall des echten Factoring werden Forderungen abgetreten, sodass im Fall einer solchen Abtretung durch einen Unternehmer eine Haftung nach § 13c UStG eintreten kann (s. dazu aber Rz. 13).
2.1.1.1 Teilabtretung
Rz. 11
Bei Teilabtretungen tritt eine Haftung ebenfalls ein, allerdings beschränkt sie sich auf die in dem Teilbetrag rechnerisch enthaltene USt. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn der nichtabgetretene Teil der Forderung höher als die USt aus dem abgetretenen Teil ist.
Unternehmer U tritt von seiner Forderung aus einer Lieferung i. H. v. 119.000 EUR einen Teilbetrag von 59.500 EUR (50 %) an Unternehmer V ab. V haftet beim Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen i. H. v. 9.500 EUR, obwohl die ihm verbliebene andere Teilforderung ausreicht, die USt zu zahlen.
2.1.1.2 Abtretung des Nettobetrags
Rz. 12
Eine Teilabtretung liegt auch dann vor, wenn ausdrücklich nur der Nettobetrag der Forderung ohne USt abgetreten worden ist. Nettobetrag (Entgelt) und USt bilden zusammen den einheitlichen Preis. Eine Abtretung allein des Nettopreises ist nicht zulässig. Der einheitliche Preis kann nicht in einen Teil Nettobetrag und einen Teil USt aufgespalten werden. Eine Teilabtretung kann nur in der Weise geschehen, dass die Forderung rechnerisch aufgeteilt und nur der eine Teil, der dem Nettobetrag entspricht, abgetreten wird. Da in dem – rechnerisch ermittelten – abgetretenen Betrag somit USt i. H. v. 19/119 bzw. 7/107 enthalten ist, kommt insoweit eine Haftung in Betracht. Der Umsatzsteuerbetrag für die Haftung ist dann so zu ermitteln, dass der abgetretene Nettobetrag wie ein (anteiliger) Bruttobetrag anzusehen ist und aus diesem die in ihm enthaltene USt herausgerechnet wird.
Unternehmer U tritt von seiner Forderung aus einer Warenlieferung von 119.000 EUR den Nettobetrag von 100.000 EUR an Unternehmer V ab. V haftet beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen i. H. v. 19/119 von 100.000 EUR, also 15.966,39 EUR.
Leitet der Abtretungsempfänger dem Abtretenden den in der Forderung enthaltenen USt-Teil nach Vereinnahmung weiter, so bleibt es dennoch bei der Haftung. Diese beschränkt sich allerdings auf die USt aus der Restforderung nach Abzug des weitergeleiteten USt-Betrags. Der Abtretungsempfänger könnte der Haftung nur durch Zahlung gem. § 48 AO vollständig entgehen.
2.1.1.3 Forderungsverkauf – echtes Factoring
Rz. 13
Bei einer Forderungsabtretung im Rahmen eines Forderungsverkaufs stellt sich die Frage, ob die Haftung des § 13c UStG eingreifen darf, weil der Abtretende dann eine ihm zufließende Gegenleistung in Geld erhält. Eine solche Abtretung ist z. B. bei der echten Forfaitierung und dem echten Factoring zu finden, u. U. auch bei entsprechend gestalteten Asset-Backet-Securities-(ABS)-Transaktionen. Stehen bei der Abtretung der abgetretene Betrag und die Gegenleistung sich betragsmäßig vollständig oder zum großen Teil gegenüber, könnte der grundsätzliche Ausschluss einer Beachtung des Abtretungsgrunds (s. Rz. 9) ausnahmsweise zurücktreten, da Sinn und Zweck der Haftung hier auch bei weiterer Berücksichtigung mit ihr nicht zu vereinbaren wären. Das könnte angenommen werden, wenn Abtretungsbetrag und Gegenleistung für die Abtretung gleichwertig sind. Eine Haftung könnte dann gegen das Übermaßverbot verstoßen. Nach Auffassung der Verwaltung gilt in den Fällen des Forderungsverkaufs die Forderung als nicht durch den Abtretungsempfäng...