Rz. 12

Eine Teilabtretung liegt auch dann vor, wenn ausdrücklich nur der Nettobetrag der Forderung ohne USt abgetreten worden ist. Nettobetrag (Entgelt) und USt bilden zusammen den einheitlichen Preis. Eine Abtretung allein des Nettopreises ist nicht zulässig.[1] Der einheitliche Preis kann nicht in einen Teil Nettobetrag und einen Teil USt aufgespalten werden. Eine Teilabtretung kann nur in der Weise geschehen, dass die Forderung rechnerisch aufgeteilt und nur der eine Teil, der dem Nettobetrag entspricht, abgetreten wird. Da in dem – rechnerisch ermittelten – abgetretenen Betrag somit USt i. H. v. 19/119 bzw. 7/107 enthalten ist, kommt insoweit eine Haftung in Betracht.[2] Der Umsatzsteuerbetrag für die Haftung ist dann so zu ermitteln, dass der abgetretene Nettobetrag wie ein (anteiliger) Bruttobetrag anzusehen ist und aus diesem die in ihm enthaltene USt herausgerechnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U tritt von seiner Forderung aus einer Warenlieferung von 119.000 EUR den Nettobetrag von 100.000 EUR an Unternehmer V ab. V haftet beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen i. H. v. 19/119 von 100.000 EUR, also 15.966,39 EUR.

Leitet der Abtretungsempfänger dem Abtretenden den in der Forderung enthaltenen USt-Teil nach Vereinnahmung weiter, so bleibt es dennoch bei der Haftung.[3] Diese beschränkt sich allerdings auf die USt aus der Restforderung nach Abzug des weitergeleiteten USt-Betrags.[4] Der Abtretungsempfänger könnte der Haftung nur durch Zahlung gem. § 48 AO vollständig entgehen.

[2] Ebenso Slotty-Harms/Jansen, UR 2004, 221ff..

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