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Beim unechten Factoring, bei dem der Gläubiger die Forderung nur zur Einziehung überträgt, ist wirtschaftlich keine Abtretung gegeben. Der bürgerlich-rechtliche Abtretungsempfänger zieht die Forderung nicht für eigene Rechnung ein, sondern hat sie – nach Abrechnung seiner Aufwendungen und seines Lohns – an den Abtretenden auszuzahlen. Der Sinn und Zweck der Haftungsvorschrift passt für diesen Fall nicht, sodass eine Haftung ausscheidet. Behält der Abtretungsempfänger den eingezogenen Betrag, so tritt allerdings die Haftung des § 13c UStG ein, es sei denn, er zahlt die USt gem. § 48 AO an das FA (§ 13c Abs. 2 S. 4 UStG). Maßgebend ist insgesamt, ob der Abtretungsempfänger die Verfügungsmacht über die Forderung erlangt hat.[1] Das gilt auch für die Fälle der Kontokorrent-Kontoführung.[2] Dasselbe gilt auch für andere Fälle der Abtretung zur Einziehung. Wenn der Abtretungsempfänger jedoch den eingezogenen Forderungsbetrag nicht an den Abtretenden abführt, kann eine Haftung gegeben sein.

[2] S. für die diversen Fallmöglichkeiten Abschn. 13c.1 Abs. 2026 UStAE.

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