2.1.2.1 Abtretender Unternehmer
Rz. 18
Die Haftung bezieht sich nach § 13c Abs. 1 S. 1 UStG auf die Forderung eines leistenden Unternehmers, die Gegenleistung für eine steuerpflichtige Leistung des Unternehmers ist, und die dieser abgetreten hat. Der Abtretende (Zedent) muss also Unternehmer (§ 2 Abs. 1 u. 3 UStG) sein, der auch Schuldner der USt ist. Ein Leistungsempfänger, der gem. § 13b UStG USt schuldet, ist dagegen nicht leistender Unternehmer i. S. d. § 13c Abs. 1 S. 1 UStG und scheidet deshalb als Haftender nach dieser Vorschrift aus. Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) und pauschalierende Landwirte (§ 24 UStG) scheiden als Abtretende i. S. der Vorschrift ebenfalls regelmäßig aus, weil sich bei ihnen grundsätzlich keine zu entrichtende USt aus Umsätzen ergibt.
Rz. 18a
Tritt in einem Organschaftsverhältnis die Organgesellschaft den Anspruch auf die Gegenleistung für eine steuerpflichtige Leistung ab, so stellt sich die Frage, ob die umsatzsteuerliche Unselbstständigkeit der Organgesellschaft nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Unternehmereigenschaft der Organgesellschaft und damit die Haftung nach § 13c UStG ausschließt. Da im Fall der Organschaft die einzelnen Teile im Organverhältnis zivilrechtlich selbstständig bleiben und die Abtretung i. S. d. § 13c UStG zivilrechtlich betrachtet wird, ist die Unternehmereigenschaft der Organgesellschaft i. S. d. § 13c UStG zu bejahen. Für die Haftung nach § 13c UStG kann daher sogar die Abtretung durch die Organgesellschaft an die Organmutter ausreichen. Dasselbe gilt für den umgekehrten Fall.
Ergibt sich bei der Abtretung durch einen pauschalierenden Landwirt eine USt-Zahllast, kommt insoweit eine Haftung in Betracht. Im Übrigen scheidet eine Haftung der Abtretungsempfänger bei allen abtretenden Unternehmern aus, wenn sich bei Letzteren keine zu entrichtende USt ergibt. Das ist z. B. bei Vorauszahlung im USt-Voranmeldeverfahren der Fall.
2.1.2.2 Abtretungsempfänger
Rz. 19
Die Forderung muss gem. § 13c Abs. 1 S. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten worden sein. Als Abtretungsempfänger (Zessionar) und damit möglicher Haftender kommt also ebenfalls nur ein Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 u. 3 UStG in Betracht. Dies können nach zutreffender Verwaltungsauffassung auch Kleinunternehmer oder pauschalierende Landwirte sein. Für sie sind weder in § 19 Abs. 1 UStG bzw. § 24 UStG noch in § 13c UStG Einschränkungen zu finden.
Rz. 20
Fraglich ist, ob die Abtretung für den unternehmerischen Bereich des Abtretungsempfängers geschehen muss, um eine Haftung auslösen zu können. Dieses wird von der Verwaltung zutreffend verneint, da die Vorschrift nicht die im UStG regelmäßig verwendete Formulierung "für sein Unternehmen" (vgl. z. B. § 15 Abs. 1 Nr. 1–5 UStG) verwendet. Zutreffend ist auch die Verwaltungsauffassung, dass die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht zu den Unternehmern als Abtretungsempfänger zählen, es sei denn, es handelt sich um einen Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG.