10.1 Allgemeines
Rz. 130
Die Regelung des § 14 Abs. 6 UStG ermächtigt das BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats, wonach "zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens" Rechnungen bestimmte Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG nicht enthalten müssen und unter welchen Voraussetzungen Rechnungen berichtigt werden können. Auf Grundlage dieser Ermächtigung beruhen die §§ 31-34 UStDV. Nach Art. 238 Abs. 1 MwStSystRL dürfen die Mitgliedstaaten nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses bei von bestimmten Pflichtangaben in der Rechnung absehen, wenn der Rechnungsbetrag höher als 100 EUR aber nicht höher als 400 EUR ist und die Einhaltung aller Verpflichtungen aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken im betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Erstellung dieser Rechnungen sich schwierig gestaltet. Diese Rechnungsvereinfachungen sind nach Art. 238 Abs. 2 MwStSystRL auf Leistungen im Inland von im Inland ansässigen Unternehmern beschränkt und dürfen darüber hinaus nicht angewandt werden, wenn es sich um innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Fernverkäufe aus Drittgebieten sowie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt.
Rz. 130a
Im Zuge der Einführung der E-Rechnung (Rz. 10) wurde an den Abs. 6 noch der Satz 2 angefügt. Hiernach kann das BMF ebenso mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des strukturierten elektronischen Formats einer elektronischen Rechnung erlassen. Insoweit erscheint es Zweifelhaft, ob mit dieser weiten und nicht wirklich präzisen Ermächtigung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG zur Angabe von Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenden Verordnung genügt wird.
Rz. 131
Soweit die Finanzverwaltung mit Zustimmung des Bundesrates im Rahmen dieser gesetzgeberischen Ermächtigungsgrundlage in bestimmten Fällen Vereinfachungen für die Ausstellung einer Rechnung zugelassen hat, erfolgt deren Kommentierung an den entsprechenden Stellen. Lediglich die normübergreifenden Regelungen der Kleinbetragsrechnungen (Rz. 132) sowie der Fahrausweise und Belege im Reisegepäckverkehr (Rz. 143) werden nachfolgend erläutert. Zur Rechnungsberichtigung s. Rz. 146.
10.2 Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV)
Rz. 132
Rechnungen über Kleinbeträge (sog. Kleinbetragsrechnungen) liegen nach § 33 S. 1 UStDV bei einer Rechnung bis zu einem Gesamtbetrag von 250 EUR (bis 31.12.2016 150 EUR und bis zum 31.12.2006 100 EUR) vor. Unter diesem Gesamtbetrag wird der Bruttobetrag, also die Summe aus umsatzsteuerlichem Entgelt und der Umsatzsteuer verstanden. Bei der Qualifizierung einer Rechnung als Kleinbetragsrechnung kommt es allein auf die Frage an, ob der Gesamtbetrag 250 EUR nicht überschreitet. Mehrere Gegenstände, über die einzeln abgerechnet wird, werden auch dann nicht zusammengerechnet, wenn diese eine Sachgesamtheit bilden.
Rz. 133
Die Regelung über die Vereinfachungen für Kleinbetragsrechnungen findet ihre Grundlage in der Ermächtigungsvorschrift des § 14 Abs. 6 Nr. 3 und Nr. 4 UStG. Hiernach kann auf einzelne Pflichtangaben bei der Ausstellung von Rechnungen verzichtet werden und die Verpflichtung zum gesonderten Steuerausweis entfallen. Allerdings ist die letzte Erhöhung des Grenzbetrags auf 250 EUR nicht auf eine Verordnung des BMF zurückzuführen, sondern wurde durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz v. 30.3.2017 erlassen. Fraglich ist, ob wegen der Änderung der Regelung über Kleinbetragsrechnungen durch den Gesetzgeber das BMF auch weiterhin diese Norm aufgrund der Ermächtigung in § 14 Abs. 6 UStG – mit Zustimmung des Bundesrats – wieder ändern kann. Die vorhergehende Änderung des § 33 S. 1 UStDV in Gestalt der Erhöhung des Grenzbetrags von 100 EUR auf 150 EUR durch das StÄndG 2203 ordnete nämlich in dessen Art. 24 die sog. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang an. Hiernach hätte § 33 UStDV aufgrund der Ermächtigung in § 14 Abs. 6 UStG durch Rechtsverordnung durch das BMF jederzeit wieder geändert werden. Eine solche Anordnung fehlt allerdings im Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz. Dies dürfte allerdings unbedeutend sein, weil nach Ansicht des BVerfG eine gesetzlich modifizierte Verordnung dennoch ein einheitlicher Verordnungsrang zukommt, sodass es sich lediglich um "im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren geschaffenes Verordnungsrecht handelt".
Rz. 134
Abweichend von § 14 Abs. 4 S. 1 UStG sind bei Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 S. 1 UStDV nur folgende Angaben erforderlich: