8.1 Allgemeines
Rz. 66
§ 14 Abs. 4 S. 1 UStG beinhaltet in den Nummern 1 bis 10 die Pflichtangaben einer Rechnung, die auch für eine (umsatzsteuerliche) Gutschrift gelten. Die Angaben der Nummern 1 bis 8 sind in allen Rechnungen anzugeben, die Nummern 9 und 10 nur in den gesetzlich definierten Fällen, wobei für Rechnungen über Kleinbeträge und Fahrausweise allerdings die Sonderregelungen der §§ 33 und 34 UStDV gelten (Rz. 130 ff.). Weitere Pflichtangaben können sich aus § 14a UStG ergeben.
Die Unterschrift des Rechnungsausstellers bzw. des leistenden Unternehmers auf der Rechnung ist nicht erforderlich, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob eine eventuell gleichwohl auf der Rechnung befindliche Unterschrift lesbar ist oder nicht.
Rz. 66a
Die Verpflichtung zur Aufnahme gesetzlich definierter Angaben in einer Rechnung verfolgt das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer sowie deren Überprüfung zu gewährleisten. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH müssen die Rechnungsangaben daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen. Aus der Funktion des Abrechnungspapiers als Belegnachweis folgt somit, dass der Aufwand zur Identifizierung der Leistung begrenzt sein muss. Der Leistungsempfänger hat die in der Rechnung enthaltenen Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen; dies liegt regelmäßig in seinem eigenen Interesse, da nur eine ordnungsgemäße Rechnung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG berechtigt.
Rz. 67
Die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung gilt zwar nicht als Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG (Abschnitt 14.5 Abs. 1 Satz 12 UStAE), jedoch könnte § 379 Abs. 1 Nr. 1 AO einschlägig sein, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einen Beleg ausstellt, der in tatsächlicher Hinsicht unrichtig ist. Den Rechnungsaussteller kann zudem die Rechtsfolge des § 14c Abs. 1 UStG treffen.
Rz. 68
In Ergänzung des § 14 Abs. 4 UStG können sich die erforderlichen Pflichtangaben gem. § 31 Abs. 1 S. 1 UStDV auch aus mehreren Dokumenten ergeben, wobei gem. § 31 Abs. 1 S. 2 UStDV in einem dieser Dokumente das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst anzugeben sind. Es sind auch die anderen Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die Angaben des § 14 Abs. 4 UStG ergeben. Diese Angaben müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein (§ 31 Abs. 1 S. 3 UStDV).
8.2 Vollständiger Name und vollständige Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG)
8.2.1 Allgemeines
Rz. 69
§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG verlangt die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers.
Rz. 70
Dabei ist diesen Anforderungen genügt, wenn sich aufgrund der in der Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen (§ 31 Abs. 2 UStDV). Es ist ausreichend, wenn der Leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger durch die Gesamtheit der Rechnungsangaben eindeutig identifizierbar und eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.
Rz. 71
Zur Identifizierung des leistenden Unternehmers bzw. des Leistungsempfängers sind aber insbesondere fehlende oder falsche Rechtsformzusätze unschädlich, wenn jegliche Zweifel über die Identität ausgeschlossen sind. Demgegenüber hat z. B. das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Rechnung, in der die Bezeichnung "X-GmbH" anstelle der zutreffenden Bezeichnung "X-Sp-z.o.o." – eine GmbH polnischen Rechts – verwendet worden ist, jedenfalls dann Zweifel über die Identität begründet, wenn wegen der verkürzten Namensangabe eine Verwechslungsgefahr mit einer Schwestergesellschaft besteht, die unter der gleichen Anschrift domizilierte. Gegen diese strenge Sichtweise ist unter dem Gesichtspunkt, dass Rechnungen den Leistungsempfänger eindeutig benennen müssen, nichts einzuwenden.
Rz. 72
Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH wurde das Merkmal vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Nach Auffassung des EuGH wird der Begriff "Anschrift" aber allgemein weit verstanden, sodass die gewöhnliche Bedeutung dieses Begriffs jede Art von Anschriften, einschließlich einer bloßen Briefkastenanschrift umfasst, sofern die Person unter dieser Anschrift erreichbar ist. Daher ist es für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Empfänger und Gegenständen oder Leistungen nicht erforderlich, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Nachdem sich der BFH dieser Rechtsauffassung angeschlossen hat, kommt nunmehr der Frage der Erreichbarkeit des leistenden Unternehmers u...