Rz. 79
Probleme mit der richtigen Bezeichnung des Leistungsempfängers stellen sich regelmäßig bei (Ehegatten-)Gemeinschaften. Hier können die Gemeinschafter bzw. die Ehegatten als eigenständige oder gemeinschaftliche Leistungsempfänger in Betracht kommen und ggf. nur einer von ihnen vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein. Einerseits reicht es für den (eigenen) Vorsteuerabzug einer unternehmerisch tätigen Gemeinschaft nicht aus, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offenzulegen, dass er auch im Namen der anderen Gemeinschafter handelt, und wenn die Rechnung nur an ihn adressiert ist und anderseits gilt Entsprechendes für den Vorsteuerabzug nicht nach außen auftretender Gemeinschafter, wenn bei einer aus mehr als 2 Personen bestehenden Gemeinschaft nicht sämtliche Gemeinschafter nach außen auftreten. Maßgebend für die Frage, wem gegenüber der leistende Unternehmer eine Rechnung über die von ihm ausgeführten Leistungen erteilen wird, ist daher die Zivilrechtslage. Eine Ausnahme besteht nur beim sog. "Geschäft für den, den es angeht" im Rahmen von Bargeschäften des täglichen Lebens, bei denen es dem leistenden Unternehmer gleichgültig ist, wer der Vertragspartner ist.
Rz. 80
Nach der Verwaltungsauffassung liegt in diesen Fällen daher eine einheitliche Leistung an die Gemeinschaft vor, sodass in der Rechnung über die Leistung an die Gemeinschaft nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG nur die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift der Gemeinschaft als Leistungsempfänger verlangt werden kann.
Insoweit hatte der EuGH allerdings den Vorsteuerabzug aus den auf eine Bruchteilsgemeinschaft ausgestellten Rechnungen einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer zugesprochen, der zusammen mit seiner Ehefrau im Rahmen dieser Bruchteilsgemeinschaft ein Gebäude errichtet hatte, in dem er ein Arbeitszimmer für sein Unternehmen unterhielt. Dabei hat der EuGH ausdrücklich nicht verlangt, dass der unternehmerisch tätige Ehemann in den Rechnungen als Leistungsempfänger angegeben wurde; dies hätte in dem entschiedenen Fall auch nicht der Wirklichkeit entsprochen. Vielmehr genügt dem EuGH die Unternehmereigenschaft des Ehegatten im Gegensatz zu der nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft, um diesem, gleichsam im Durchgriff, den – auf seine Beteiligungsquote begrenzten – Vorsteuerabzug aus den auf die Ehegattengemeinschaft ausgestellten Rechnungen zu gewähren. Dies sei gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkt der Neutralität der Mehrwertsteuer und auch wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die hier gewahrt werde, denn es bestehe keine Gefahr, dass die nicht unternehmerisch tätige Bruchteilsgemeinschaft den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen geltend machen könne.
Rz. 81
Die Entscheidung des EuGH betraf allerdings einen Zeitraum vor Inkrafttreten der sog. Rechnungsrichtlinie (Rz. 1). Insofern könnte zweifelhaft sein, ob der EuGH auch weiterhin auf das Vorliegen einer auf den Namen des Unternehmers ausgestellten Rechnung, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge und die darauf entfallende Steuer ausgewiesen sind, noch verzichten würde. Soweit ersichtlich, hat der EuGH sich mit dieser Frage noch nicht befasst.
Rz. 82
Der BFH wendet diese Rechtsprechungsgrundsätze allerdings weiterhin an. Nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung sind bei gemeinschaftlicher Bestellung durch eine Bruchteilsgemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und die selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, zwar die Miteigentümer als Leistungsempfänger anzusehen. Gleichsam genügt auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des einzelnen Gemeinschafter grundsätzlich eine Rechnung an die Gemeinschaft (Rz. 80). Aus den durch die den Vorsteuerabzug begehrenden Gemeinschafter nach § 22 UStG zu führenden Aufzeichnungen müssen sich aber die Namen und die Anschriften der übrigen Gemeinschafter sowie die auf die Gemeinschafter entfallenden Anteile am Gemeinschaftsvermögen ergeben (Abschn. 15.2a Abs. 3 S. 9 UStAE).
Rz. 83
Demgegenüber hat allerdings der BFH zuletzt entschieden, dass im Fall einer nicht vorsteuerabzugsberechtigten Lotsenbrüderschaft auch nach anteiliger Umlegung der bezogenen Eingangsleistungen auf die Seelotsen nicht der einzelne vorsteuerabzugsberechtigte Seelotse Vorsteuern auf diese Eingangsleistungen abziehen kann. Denn anders als in den vorgenannten Fällen sei Leistungsempfängerin allein die Lotsenbrüderschaft. Die einzelnen Seelotsen sind auch durch die anteilige Umlage der Kosten nicht zu Leistungsempfängern der Eingangsleistungen geworden, haben die Leistungen nicht für ihre wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und waren daher auch nicht zum Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsleistungen berechtigt. Dies gilt auch unter Beachtung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer. In dem entschiedenen Streitfall hatten die Seelotsen die Aufträge für die fraglichen Eingangsleistungen nämlich nicht gemeinschaftlich e...