Rz. 84
Eine Rechnung hat gem. § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG die dem leistenden Unternehmer vom FA erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte USt-IdNr. zu enthalten (zur Erteilung einer USt-IdNr. s. § 27a UStG). Dies dient der Finanzverwaltung zur einfachen Ermittlung des leistenden Unternehmers. Nach dem eindeutigen Wortlaut besteht ein Wahlrecht zwischen der Angabe der Steuernummer oder die USt-IdNr.; daraus folgt auch, dass beide Nummern alternativ oder kumulativ angegeben werden können. Das Unionsrecht benennt in Art. 226 Nr. 3 MwStSystRL dagegen nur die verpflichtende Angabe der USt-IdNr. Hieraus folgt hingegen nur, dass im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr der Rechnungsaussteller gem. § 14a Abs. 3 und 7 UStG zur Verwendung der USt-IdNr. verpflichtet ist.
Rz. 84
Wurde keine USt-IdNr. erteilt, ist zwingend die Steuernummer anzugeben (Abschn. 14.5 Abs. 5 S. 2 UStAE); wurde durch das zuständige FA eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt (z. B. wegen § 21 AO), ist diese anzugeben (Abschn. 14.5 Abs. 5 S. 3 UStAE). Nach Vergabe einer neuen Steuernummer (oder USt-IdNr.) ist nur noch ausschließlich diese zu verwenden (Abschn. 14.5 Abs. 5 S. 4 UStAE).
Rz. 85
Aus der Vorschrift des § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG leitet der BFH mittelbar einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke ab. Dieser Anspruch besteht bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller ernsthaft erklärt, eine selbstständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben zu wollen. Das FA kann die Erteilung einer Steuernummer nur in offensichtlichen Missbrauchsfällen ablehnen. Gerichtlich wäre dieser Anspruch mittels einer auf die Erteilung einer Steuernummer gerichteten Verpflichtungsklage durchzusetzen. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Steuernummer greift in den Schutzbereich der Berufsfreiheit i. S. d. Art. 12 GG ein, soweit deutsche Staatsbürger oder inländische juristische Personen des Privatrechts betroffen sind. Für Angehörige anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union greift insoweit der Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit i. S. d. Art. 2 Abs. 1 GG. Auch die Verzögerung der Erteilung einer Steuernummer kann einen solchen unzulässigen Eingriff darstellen.
Rz. 86
Die deutsche USt-IdNr. beginnt mit dem Länderkennzeichen DE und wird gefolgt von 9 Ziffern (Beispiel: DE123456789). Der Aufbau der deutschen Steuernummern ist nicht bundeseinheitlich geregelt, sodass diese von Bundesland zu Bundesland variieren können. Die Ergänzung der Steuernummer um zusätzliche Angabe wie z. B. den Länderschlüssel, die Finanzamtsnummer oder Anschrift des FA ist nicht erforderlich (Abschn. 14.5 Abs. 5 S. 5 UStAE). Die Angabe eines Aktenzeichens aus der Korrespondenz mit dem FA reicht nicht aus.
Rz. 87
Unrichtige Angaben bei der Steuernummer bzw. USt-IdNr. führen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, soweit diese Fehler für den Rechnungsempfänger nicht erkennbar waren, da eine diesbezügliche Überprüfung dem Rechnungsempfänger nicht möglich ist (Abschn. 15.2a Abs. 6 S. 4 bis 5 UStAE). Zwar gibt es für die Verifizierung der ausländischen USt-IdNr. das sog. Bestätigungsverfahren durch das BZSt (§ 18e UStG). Dieses Verfahren dient aber ausschließlich der Kontrolle der Binnenmarktumsätze. Die Finanzverwaltung verlangt daher nicht, dass bei Zweifeln an der Korrektheit einer in der Rechnung angegebenen ausländischen USt-IdNr. der Rechnungsempfänger beim BZSt anfragt. Enthält die Rechnung allerdings nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich offensichtlich nicht eine Steuernummer oder USt-IdNr. handeln kann, ist der Vorsteuerabzug aber zu versagen. Die unrichtige bzw. fehlende Angabe der Steuernummer bzw. USt-IdNr. kann allerdings im Wege der Berichtigung bzw. Vervollständigung des Abrechnungsdokuments (Rz. 146 ff.) auch hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Rechnungsempfängers noch mit Rückwirkung auf das Datum der ursprünglichen Rechnungserteilung nachgeholt werden.
Rz. 88
Die Angabe der Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden in der Rechnung oder Gutschrift ist auch im Falle der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers i. S. d. § 13b UStG erforderlich. Auch in diesen Fällen bleibt der leistende Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet; es gelten die Besonderheiten gem. § 14a Abs. 5 UStG. Bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG ist ergänzend die USt-IdNr. des Leistungsempfängers anzugeben (s. § 14a Abs. 1 S. 3 UStG).
Rz. 89
Beim Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 UStG muss die leistende Organgesellschaft die Steuernummer des Organträgers oder die ihr oder ihrem Organträger erteilte USt-IdNr. angeben (Abschn. 14.5 Abs. 7 UStAE). Die Verwendung der USt-IdNr. des Organträgers durch die Organgesellschaft kann allerdings z. B. bei innergemeinschaftlichen Leistungen zu Irritationen führen, da handelnde Gesellschaft und Inh...