Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 14c Unrichtiger oder un ... / 3 Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)

Werner Widmann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

3.1 Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 34

§ 14c Abs. 2 S. 1 UStG definiert den unberechtigten Steuerausweis so: Er liegt vor, wenn jemand ("wer") in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigt ist. Und die Rechtsfolge ist auch schon gleich in § 14c Abs. 2 S. 1 UStG angeordnet: Dann schuldet der Rechnungsaussteller den ausgewiesenen Steuerbetrag. Dies entspricht der bis Ende 2003 geltenden Rechtslage gemäß dem damaligen § 14 Abs. 3 S. 1 UStG 1999.

 

Rz. 35

Weil auch § 14c Abs. 2 UStG – wie Abs. 1 – von Rechnung spricht, führt auch die Abrechnung mittels Gutschrift i. S. v. § 14 Abs. 2 S. 3 und 4 UStG mit unberechtigtem Steuerausweis zur Steuerschuld. Dies war gegenüber der Rechtslage vor dem 1.1.2004 insofern neu, als Gutschriften mit der Wirkung einer Rechnung vor diesem Zeitpunkt nur von Unternehmern erteilt werden durften, die zum gesonderten Steuerausweis berechtigt waren. Seit dem 1.1.2004 kann also auch die Gutschrift mit offenem Steuerausweis, die z. B. von einem unter § 19 Abs. 1 UStG fallenden Kleinunternehmer (Rz. 41) erteilt wird, die Folgen des § 14c Abs. 2 UStG auslösen.[1]

 

Rz. 36

Die in § 14c Abs. 2 S. 1 UStG angeordnete Steuerschuld gilt nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG auch – das Gesetz sagt: "das Gleiche gilt …" – wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obschon er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Das könnte so interpretiert werden, dass eine Steuerschuld aus Gutschriften gem. § 14c Abs. 2 UStG bei Nichtunternehmern überhaupt nicht in Betracht komme, weil Gutschriften nur gegenüber Unternehmern erteilt werden dürfen gem. § 14 Abs. 2 UStG.[2] Das nimmt aber dem § 14c Abs. 2 UStG seine Funktion zur Sicherung des Steueraufkommens. Auch hier ist an das EuGH-Urteil v. 6.11.2003 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren