3.1 Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen
Rz. 321
Die Vereinfachung der Ausstellung von Rechnungen über Kleinbeträge war schon bei Einführung der MwSt in Deutschland zum 1.1.1968 ein allgemeines Anliegen der Wirtschaft. Insbesondere war dort eine Sonderregelung erforderlich, wo ein einfaches Berechnungsverfahren mit Kassenzetteln, Fahrscheinen und ähnlichen Belegen gebräuchlich und allgemein üblich ist. Aufgrund der dem BMF in § 14 Abs. 6 UStG erteilten Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, wonach Rechnungen bestimmte in § 14 Abs. 4 UStG geforderte Angaben nicht enthalten müssen, wurde § 33 UStDV geschaffen für sog. Kleinbetragsrechnungen. Es bedarf in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 EUR nicht übersteigt, abweichend von § 14 Abs. 4 UStG, nicht
- der Angabe des Abnehmers einer Lieferung oder des Empfängers einer sonstigen Leistung,
- des Tags der Lieferung oder sonstigen Leistung;
ferner dürfen das Entgelt (§ 10 UStG) und der Steuerbetrag in einer Summe angegeben werden, wenn der Steuersatz zum Rechnungsbetrag vermerkt oder bei Geltung einer Steuerbefreiung auf diese hingewiesen wird. Damit genügt die Angabe der vollständigen Anschrift und des vollständigen Namens nur des leistenden Unternehmers; der Leistungsempfänger muss überhaupt nicht angegeben werden. Insofern ist der Vorsteuerabzug auch möglich, wenn der Leistungsempfänger nicht genau bezeichnet ist. Selbstverständlich ergibt sich aus dieser Regelung in den §§ 33 und 35 UStDV aber nicht das Recht, den Vorsteuerabzug aus Kleinbetragsrechnungen geltend zu machen, die keinen Bezug zum Unternehmen haben. Hingegen ist der Vorsteuerabzug nach dieser Regelung z. B. auch aus Taxiquittungen möglich, die das Personal des Unternehmers auf einer Geschäftsreise bekommen hat, denn dann kann man davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer in Vertretung des Unternehmers gehandelt haben.
Rz. 322
Unterliegen die in einer Kleinbetragsrechnung enthaltenen Lieferungen oder sonstigen Leistungen verschiedenen Steuersätzen, ist der Rechnungsbetrag nach Steuersätzen aufzuteilen (§ 32 UStDV). Näheres über die Kleinbetragsrechnungen s. die Kommentierung des § 14 UStG.
Rz. 323
Bei Fahrausweisen können gem. § 34 UStDV ebenfalls Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe angegeben werden. Bei Fahrausweisen erlaubt § 34 UStDV sogar teilweise den Verzicht auf die Angabe des Steuersatzes. Dessen Angabe ist nur erforderlich, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegt. Bei Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, kann anstelle des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben werden. Allerdings gelten nach § 34 Abs. 2 UStDV Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen Eisenbahn-Personenverkehr nur dann als Rechnungen i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG, wenn eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungspreises auf die inländische Strecke entfällt. In diesen Fällen ist der für den inländischen Teil der Beförderungsleistung maßgebende Steuersatz in der Bescheinigung anzugeben. Nach § 3b UStG unterliegt nur der Teil der Beförderungsleistung, der auf die inländische Beförderungsstrecke entfällt, der deutschen USt. Für Belege im Reisegepäckverkehr gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß.
Rz. 324
Keine Fahrausweise i. S. v. § 34 UStDV sind die für Beförderungsleistungen im Taxiverkehr ausgestellten Quittungen. Für sie gelten die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Anforderungen oder die Sonderregelungen für Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV (Rz. 325).
Rz. 325
Den Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen regelt § 35 UStDV. Der Unternehmer kann bei Rechnungen über Kleinbeträge i. S. d. § 33 UStDV den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag anhand des angegebenen Steuersatzes in das Entgelt und den Steuerbetrag aufteilt. Der Steuerbetrag (Vorsteuer) ist ebenso wie bei der Bruttoverbuchung nach folgender Formel errechenbar:
Steuer = |
Preis × Steuersatz |
100 + Steuersatz |
Nach dieser Formel kann auch je Steuersatz der jeweilige Prozentsatz der Steuer, wie er auf den Bruttopreis anzuwenden ist, errechnet werden:
|
Preis × Steuersatz |
(= Prozentsatz) |
100 + Steuersatz |
Diese Prozentsätze betragen abgerundet:
Bei einem Steuersatz von: |
Prozentsatz |
5 |
4,76 |
5,5 |
5,21 |
6 |
5,66 |
6,5 |
6,10 |
7 |
6,50 |
7,5 |
6,98 |
8 |
7,41 |
8,5 |
7,83 |
9 |
8,25 |
10 |
9,09 |
10,7 |
9,67 |
11 |
9,91 |
12 |
10,71 |
13 |
11,50 |
14 |
12,28 |
15 |
13,04 |
16 |
13,79 |
19 |
15,97 |
Die Steuer kann auch durch Anwendung eines Divisors, der sich je Steuersatz aus der Formel
100 + Steuersatz |
Steuersatz |
ergibt, vom Bruttopreis errechnet werden.
Folgende Divisoren werden benötigt:
Steuersatz |
Divisor |
5 |
21,00 |
5,5 |
19,18 |
6 |
17,67 |
6,5 |
16,38 |
7 |
15,29 |
7,5 |
14,33 |
8 |
13,50 |
8,5 |
12,76 |
9 |
12,11 |
10 |
11,00 |
10,7 |
10,35 |
11 |
10,09 |
12 |
9,33 |
13 |
8,69 |
14 |
8,14 |
15 |
7,66 |
16 |
7,25 |
19 |
6,26 |
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Unternehmer anstelle der o. g. Verfahren zu...