Rz. 1
§ 15a UStG ist gesetzessystematisch eine Ergänzung zu § 15 UStG in Gestalt einer materiellrechtlichen Berichtigungsvorschrift. Nach § 15 UStG, in seiner Auslegung durch die Rspr. des EuGH, ist der Vorsteuerabzug unabhängig von der Verwendungsdauer der für das Unternehmen bezogenen sonstigen Leistung oder Lieferung grundsätzlich im Zeitpunkt der Ausführung dieser Leistung und der Rechnungserteilung gegeben (Prinzip des Sofortabzugs, z. B. EuGH v. 8.6.2000, C-396/98, Grundstücksgemeinschaft Schloßstraße, BStBl II 2003, 446; § 15 UStG Rz. 155ff.). Dabei bestimmt sich der Umfang des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2–4 bzw. Abs. 1b UStG nach der Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Das Gesetz unterstellt also im Rahmen des § 15 UStG, dass bei bezogenen Leistungen, deren Verwendung sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, die Verwendung gleich bleibt. Der Vorsteuerabzug wird nicht schrittweise in Abhängigkeit von den getätigten Ausgangsumsätzen gewährt. Daraus folgt die Notwendigkeit des § 15a UStG, der eine Korrektur des Vorsteuerabzugs verlangt, wenn die Verhältnisse sich später ändern.
Rz. 2
Die Vorschrift dient der steuerlichen Gerechtigkeit und verhindert Wettbewerbsverzerrungen, indem sie bei Wirtschaftsgütern, bei Lieferungen, die Eingang in ein Wirtschaftsgut finden, bei sonstigen Leistungen, die an einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden, sowie bei sonstigen Leistungen, die nicht in ein Wirtschaftsgut eingehen, die Entscheidung über den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG an der späteren Verwendung überprüfen lässt. Dabei kann die Korrektur des Vorsteuerabzugs sowohl zulasten als auch zugunsten des Unternehmers erfolgen. § 15a UStG ist Ausdruck des Prinzips, den Vorsteuerabzug letztlich von den tatsächlich getätigten Umsätzen abhängig zu machen. Dabei geht es in erster Linie um die Zuordnung der Vorsteuer nach Maßgabe des § 15 Abs. 2–4 UStG.
Rz. 3
§ 15a UStG ist eine materiellrechtliche Berichtigungsvorschrift und keine verfahrensrechtliche Änderungsvorschrift, da der ursprüngliche Vorsteuerabzug von späteren Verwendungsänderungen unberührt bleibt. Eine Korrektur ist nur für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Berichtigungsvoraussetzungen (Änderung der Verhältnisse) vorliegen, und nur mit dem auf diesen Zeitraum entfallenden Anteil. Der BFH sieht daher in § 15a UStG einen gegenüber § 15 UStG eigenständigen Tatbestand.
Rz. 4
Die Vielzahl von Fallgestaltungen, auf die eine Anwendung des § 15a UStG in Betracht kommt, führt seitens der Verwaltung zu Problemen in der Überwachung der Anwendung dieser Vorschrift. Da die Anwendung des § 15a UStG wegen seiner Kompliziertheit in der Praxis verständlicherweise Schwierigkeiten bereitet, unterbleibt sie häufig zugunsten wie zuungunsten des Unternehmers. Die Verwaltung hat daher besondere Maßnahmen zur Überwachung der Anwendung des § 15a UStG ergriffen.