Rz. 208

§ 15a UStG ist keine Vorschrift, die zur Änderung der Steuerfestsetzung berechtigt, bei der der Vorsteuerabzug berücksichtigt worden war. § 15a UStG selbst besagt nur, dass "für" jedes Kj. der Änderung eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen ist. Wie die Berücksichtigung im Besteuerungsverfahren zu erfolgen hat, bestimmt sich nach § 16 Abs. 2 S. 2 UStG. Danach ist § 15a UStG bei der Steuerberechnung für das Kj. zu "berücksichtigen", was bedeutet, dass der Unternehmer den jeweiligen Berichtigungsbetrag in die nach § 18 Abs. 3 UStG abzugebende Jahressteueranmeldung aufzunehmen hat.

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