Rz. 215

Nach § 9b Abs. 2 EStG berühren die Berichtigungsbeträge nach § 15a UStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts nicht. Ob bzw. in welchem Umfang die Vorsteuer zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, bestimmt sich ausschließlich nach den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnissen. Gem. § 9b Abs. 2 EStG sind die nach § 15a UStG zu vergütenden Vorsteuermehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu erfassen bzw. zu aktivieren, die zurückzuzahlenden Minderbeträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses[1] zu behandeln bzw. zu passivieren. Dadurch wird die zu hohe bzw. zu niedrige AfA – wenn auch zeitversetzt – im Ergebnis korrigiert.

 

Rz. 216

§ 9b Abs. 2 EStG dient der Vereinfachung: Um eine rückwirkende Korrektur von Bilanzansätzen und AfA zur Berücksichtigung der nachträglichen Erhöhung oder Verminderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu vermeiden, wird aus Vereinfachungsgründen eine spätere Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgswirksam behandelt.[2]

 

Rz. 217

Ist infolge der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG der Mehrbetrag als Betriebseinnahme erfasst worden, so kann dies u. U. durch eine Teilwertabschreibung – auf die ungekürzten, nur um die AfA verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten – ausgeglichen werden.[3]

 

Rz. 218

Voraussetzung für die Behandlung der Berichtigungsbeträge nach § 9b Abs. 2 EStG als Einnahmen bei nach dem 28.11.2013 eingetretenen Änderungen der Verhältnisse ist, dass diese im Rahmen einer Einkunftsart anfallen. Ausgaben aus Vorsteuerberichtigungen müssen nunmehr durch den Betrieb veranlasst sein oder dem Erwerb, der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Somit ist eine Rückzahlung von Vorsteuerbeträgen nach § 15a Abs. 8 UStG infolge der Veräußerung eines nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Mietwohngrundstücks als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, obwohl derartige Berichtigungsbeträge mit der nicht der ESt unterliegenden Veräußerung zusammenhängen.[4] Gehörte das veräußerte Grundstück zum Betriebsvermögen, so wird durch die zurückzuzahlenden Vorsteuerbeträge nicht der laufende Gewinn, sondern der Veräußerungsgewinn gemindert.[5]

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