Rz. 36b

Sofern sich Unternehmer, die von diesem Verfahren Gebrauch machen, beim BZSt im Inland für Zwecke aller ihrer unter § 18j UStG zu subsumierenden Leistungen, die sie im Gemeinschaftsgebiet erbringen, erfassen lassen, ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Lieferungen nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG innerhalb eines Mitgliedstaates und der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 S. 2 und 3 UStG, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind, sowie der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union steuerbar sind, auszugehen, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist. Alternativ werden Unternehmer für die gleichen Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat der EU erfasst. Dann ist bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Lieferungen nach § 3 Abs. 3a S. 1 UStG innerhalb eines Mitgliedstaates, der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 S. 2 und 3 UStG und der sonstigen Leistungen an Empfänger nach § 3a Abs. 5 S. 1 auszugehen, die im Inland steuerbar sind, soweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft gegeben ist.

Die in den Besteuerungszeitraum fallenden Vorsteuerbeträge können gem. § 16 Abs. 1c S. 4 UStG bei der Steuerberechnung nicht zum Abzug gebracht werden. Der Drittlandsunternehmer kann sie nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen (§ 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 12).

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