Rz. 60
Arzneimittelabschläge: Nach der EuGH-Rechtsprechung muss die Bemessungsgrundlage von dem Betrag gebildet werden, der dem Preis entspricht, zu dem ein pharmazeutisches Unternehmen Arzneimittel an Apotheken verkauft hat, abzüglich des Abschlags, der gegenüber den Unternehmen der privaten Krankenversicherung anfällt, wenn diese ihren Versicherten deren Kosten für den Bezug der Arzneimittel erstattet haben. Die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL setzt keine nachträgliche Änderung der Vertragsbeziehungen voraus. Der EuGH sieht in seiner Entscheidung, anders als der BFH, ganz offensichtlich einen Leistungsaustausch zwischen dem Arzneimittelhersteller und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die beim Kauf der Arzneimittel geleisteten Zahlungen durch die Versicherten sind nach Auffassung des EuGH als Entgelt von dritter Seite i. S. v. Art. 73 MwStSystRL anzusehen, wenn die Versicherten die Erstattung von der privaten Krankenversicherung fordern und die Versicherung gemäß dem nationalen Recht den Abschlag von dem Arzneimittelhersteller erhält. Somit sind nach dem Urteil nicht die Versicherten als Lieferungsempfänger, sondern die privaten Krankenversicherer als Endverbraucher der Arzneimittellieferungen anzusehen, sodass der an den Fiskus abzuführende MwSt-Betrag den von dem Versicherer gezahlten Betrag nicht übersteigen darf. Die Verwaltung hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen. Zur Rabattgewährung durch eine Versandhandelsapotheke s. Rz. 74a. Zu Zuzahlungen und Herstellerrabatt bei der Lieferung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln vgl. auch OFD Karlsruhe
Rz. 60a
Folgende Gruppen von Einzelfällen, bei denen die Frage der Berichtigung der Bemessungsgrundlage in Betracht kommt, sind bedeutsam:
Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter nach § 89b HGB sind nachträgliches Entgelt, sie bedeuten daher – pauschal – Entgelterhöhungen.
Rz. 61
Barzahlungsrabatt: Dieser auch als Skonto bezeichnete Rabatt ist nach fast einhelliger Auffassung eine für schnelle Zahlung gewährte Entgeltminderung. Wenn Stadie die Differenz zwischen dem Normalpreis und dem um den Barzahlungsrabatt gekürzten Preis als Gegenleistung für eine steuerfreie Kreditgewährung ansieht, so entspricht dieses nicht dem Willen der Beteiligten. Außerdem wirkt eine solche Konstruktion sehr gekünstelt. Auch die MwStSystRL sieht zunächst den ungekürzten Betrag als Entgelt an und mindert dieses gem. Art. 87 MwStSystRL um die Rabatte. Zwar ist es denkbar, dass im Zusammenhang mit anderen Umsätzen auch eine selbstständige Kreditgewährung vorkommt. Dies gilt jedoch nicht für die Nichtinanspruchnahme eines Barzahlungsrabatts.
Rz. 62
Der Barzahlungsrabatt bezieht sich im Normalfall auf den Rechnungsbetrag, also den Bruttopreis.
Beträgt der Rechnungsbetrag 1.000 EUR + 190 EUR USt, also brutto 1.190 EUR, und wird nach Entstehung der entsprechenden USt ein Barzahlungsrabatt von 5 % in Anspruch genommen, so macht dieser 59,50 EUR aus. Das Entgelt mindert sich um 50 EUR auf 950 EUR, die USt um 9,50 EUR auf 180,50 EUR.
Ausnahmsweise kann sich nach besonderer Vereinbarung der Barzahlungsrabatt auf den Netto-Rechnungspreis beschränken.
Auf einen Netto-Rechnungsbetrag von 1.000 EUR wird ein Barzahlungsrabatt von 50 EUR gewährt. Der Preis der Ware beträgt dann 1.000 EUR + 190 EUR USt = Zwischensumme 1.190 EUR, abzüglich 50 EUR = 1.140 EUR. Bei Anwendung des Divisors 1,19 ergeben sich ein gemindertes Entgelt von 957,98 EUR und eine USt von 182,02 EUR.
Rz. 63
Wird in dem Fall eines Umsatzes im Zusammenhang mit einer Kreditleistung als selbstständige Leistung für das Gesamtgeschäft insgesamt ein Barzahlungsrabatt in Anspruch genommen, so ist die Entgeltminderung anteilig auf die beiden Umsätze aufzuteilen.
Rz. 64
Wird der Barzahlungsrabatt bereits in der Rechnung berücksichtigt oder sonst innerhalb des Voranmeldungszeitraums der Lieferung oder sonstigen Leistung in Anspruch genommen, ist er bei der Ermittlung des Entgelts nach § 10 Abs. 1 UStG zu berücksichtigen. Geschieht dagegen die geminderte Zahlung aufgrund einer in der Rechnung oder sonst eingeräumten oder vereinbarten Möglichkeit erst nach Ende des Voranmeldungszeitraums, so ist eine Entgeltminderung i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG gegeben.
Rz. 65
Bauabzugsteuer: Behält der Leistungsempfänger einer Bauleistung den Abzugsbetrag von 15 % zwar ein, führt ihn jedoch pflichtwidrig nicht an das FA ab, so bedeutet dies keine Entgeltminderung.
Rz. 66
Bedienungszuschläge sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Entgegenstehende Verwaltungsanweisungen verstoßen gegen die Wettbewerbsneutralität der USt und sind daher unionsrechtswidrig.
Rz. 67
Boni: Für den Bonus, der auf einen Einzelrechnungsbetrag gewährt wird, vgl. "Barzahlungsrabatt" Rz. 60 – Rz. 64. Zum Jahresbonus s. § 17 Abs. 4 UStG. Bonuspunkte bedeuten regelmäßig eine Entgeltminderung, kein Marketingaufwand.
Zur Vereinfachung hinsichtlich der Gewährung von Jahresboni im Zusa...