Rz. 122

Die Anwendung der Regelungen zur Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 und 2 UStG führt zu den Bemessungsgrundlagen des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 UStG. Zwar ist nicht endgültig geklärt, ob die Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 UStG mit dem Unionsrecht konform ist, und wenn, unter welchen Voraussetzungen.[1] Aber auch in diesen Fällen kommen nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage in Betracht. Es gelten die Ausführungen unter Rz. 117–120. Zur Behandlung von Anzahlungen auf später nicht erbrachte Leistungen vgl. Rz. 57a.

[1] BFH v. 21.9.2016, V R 29/15, BFH/NV 2017, 243, Rz. 32ff.; EuGH v. 13.3.2014, C-107/13, Firin, BFH/NV 2014, 812.

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