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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 17 Änderung der Bemessu ... / 7 Gleichgestellte Fallgruppen (§ 17 Abs. 2 UStG)

Ferdinand Huschens
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Rz. 141

§ 17 Abs. 2 UStG regelt – neben der sinngemäßen Geltung nach § 17 Abs. 1 S. 5 UStG – in seinen Nrn. 1–5 fünf Fallgruppen, auf die die Vorschriften des § 17 Abs. 1 UStG sinngemäß anzuwenden sind. Sinngemäß anwendbar sind allerdings nur die S. 1 und 3 des § 17 Abs. 1 UStG, weil S. 2 im Bereich der fünf Fälle nicht vorkommt.

Bei den fünf Fallgruppen handelt es sich um

  • die Uneinbringlichkeit des vereinbarten Entgelts (Nr. 1),
  • die Nichtausführung einer vereinbarten Leistung nach Entrichtung des Entgelts (Nr. 2),
  • das Rückgängigmachen einer getätigten Leistung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs (Nr. 3),
  • das Führen des Nachweises nach § 3d S. 2 UStG (Nr. 4) und
  • das Tätigen von Aufwendungen i. S. d. § 15 Abs. 1a UStG (Nr. 5).
 

Rz. 142

Die sinngemäße Anwendung bedeutet im Grundsatz, dass sowohl die Steuerschuld als auch der Vorsteuerabzug zu berichtigen sind. Die inhaltlichen Unterschiede zwischen den fünf Fallgruppen führen allerdings auch zu feineren Differenzierungen (Rz. 143-203).

7.1 Uneinbringliches Entgelt (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG)

7.1.1 Allgemeines

 

Rz. 143

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG sieht eine sinngemäße Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG über die Änderung der Bemessungsgrundlage für die Fälle vor, in denen das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist. Das bedeutet, dass der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist (Leistungsempfänger), den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen hat. Betroffen sind nach dem Wortlaut der Vorschrift die vereinbarten Entgelte im Rahmen der Sollversteuerung, da bei der Istversteuerung das Entgelt bereits vereinnahmt worden ist (§ 20 UStG) und die USt erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung des Entgelts nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 b UStG entstanden ist. ...

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