7.1.4.1 Aufrechnungslagen
Rz. 172a
Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage schließt nicht aus, dass eine Forderung uneinbringlich i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird. Zu berichtigen sind bei Uneinbringlichkeit von Forderung und Gegenforderung sowohl der Steuerbetrag als auch der vorgenommene Vorsteuerabzug. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit im Hinblick auf eine mögliche Aufrechnungslage ist entscheidend, ob der Gläubiger der Entgeltforderung damit rechnen muss, dass eine Gegenforderung des Schuldners besteht und beide Forderungen in geraumer Zeit durch Aufrechnung erfüllt werden. Ob dies der Fall ist, ist im Wesentlichen eine Tatfrage.
7.1.4.2 Aus- und Absonderungsrechte
Rz. 173
Sind Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners im Konkurs durch Aus- oder Absonderungsrechte dinglich gesichert, so sollte nach Auffassung des FG München keine Uneinbringlichkeit bestehen. Diese Auffassung ist zu Recht von Weiß (UR 1953, 429) kritisiert worden. Ebensowenig wie diese Rechte die Uneinbringlichkeit verhindern konnten, kann dieses durch die Aussonderung nach § 47 InsO oder die abgesonderte Befriedigung nach §§ 49ff. InsO geschehen.
7.1.4.3 Haftung für Darlehen des Leistungsempfängers
Rz. 174
Nimmt der Leistungsempfänger für die Gegenleistung ein Darlehen auf und hat der Leistende für das Darlehen gebürgt, so tritt bei Inanspruchnahme des Leistenden durch das Kreditinstitut Uneinbringlichkeit ein. Zahlt der Bürge, so geschieht es für den Leistungsempfänger und der Betrag wird nachträglich vereinnahmt. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferer selbst einen Warenkredit gibt und dieser nicht getilgt wird.
7.1.4.4 Kaufpreisforderung
Rz. 175
Eine erfüllungshalber vereinbarte Schuldumschaffung (Umwandlung der Kaufpreisforderung in ein Darlehen) ist zwar denkbar. Das FA trägt allerdings die Feststellungslast dafür, dass die Kaufpreisforderung durch diese Novation erfüllt worden ist.
7.1.4.5 Laufende Zahlungen
Rz. 175a
Eine Uneinbringlichkeit kann nicht angenommen werden, wenn laufende Zahlungen des Leistungsempfängers dokumentieren, dass er nicht zahlungsunfähig ist.
7.1.4.6 Liquidationseinleitung
Rz. 176
Wird von den Gesellschaftern einer KG wegen andauernder Vorjahresverluste und der mangelnden Aussicht einer Besserung ein Liquidationsverfahren eingeleitet, so ist damit die Uneinbringlichkeit der gegen sie gerichteten Forderungen dokumentiert, und nicht erst mit der darauf folgenden Eröffnung des Insolvenz- oder Konkursverfahrens.
7.1.4.7 Unterschlagung
Rz. 177
Unterschlägt ein Arbeitnehmer des Leistenden Verrechnungsschecks, die Kunden zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten per Post übersandt haben, erlöschen die Forderungen gegen die Kunden mit der Einlösung der Schecks durch die Banken. Eine Uneinbringlichkeit tritt somit nicht ein. Entsprechendes gilt auch für andere Fälle der Veruntreuung durch Mitarbeiter des Leistenden.
7.1.4.8 Warenkreditversicherung
Rz. 178
Tritt wegen der Uneinbringlichkeit einer Kaufpreisforderung zugunsten des Gläubigers eine Warenkreditversicherung ein, so handelt es sich nicht um eine Entgeltleistung, sondern um eine Entschädigungsleistung, die als Schadensersatz nicht steuerbar ist.