7.3.5.1 Lieferungen, sonstige Leistungen, innergemeinschaftlicher Erwerb
Rz. 195
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist entsprechend § 17 Abs. 1 UStG eine Berichtigung der USt und des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, wenn eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist. Dazu gehören auch die Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Insolvenzverwalter bzw. früher den Konkursverwalter. Zu den Lieferungen und sonstigen Leistungen zählen sowohl die entgeltlichen als auch die unentgeltlichen Leistungen, letztere z. B. als Arbeitnehmer-Sachzuwendungen.
Rz. 196
MWv 1.4.1999 waren durch Einfügung der neuen Abs. 1b und 9a in § 3 UStG bestimmte bisherige Eigenverbrauchstatbestände und unentgeltliche Zuwendungen, Verwendungen und unentgeltliche sonstige Leistungen den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellt worden. Da andererseits eine Änderung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht vorgenommen worden war, mussten diese gleichgestellten Umsätze in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen.
Rz. 197
Ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb, der rückgängig gemacht worden ist, fällt ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG. Zur Abgrenzung zwischen der Rückgabe und der Rücklieferung an den innergemeinschaftlichen Lieferer gelten die Ausführungen unter Rz. 191 – Rz. 193. Wegen der besonderen Konstruktion des innergemeinschaftlichen Erwerbs mit dem steuerfreien Pendant der innergemeinschaftlichen Lieferung hat der Erwerber (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG) die USt und den Vorsteuerabzug zu berichtigen. Das muss auch in den Fällen des fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerbs durch Verbringen (§ 1a Abs. 2 UStG) gelten, in denen das Verbringen durch Rücktransport in das Ursprungsland rückgängig gemacht wird. Auch im Fall eines tatsächlichen Vorgangs ist nämlich ein Rückgängigmachen möglich und muss unter § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG fallen können.
7.3.5.2 Steuerpflichtige Umsätze
Rz. 198
Nur bei steuerpflichtigen Umsätzen kann deren Rückgängigmachen eine Berichtigung der Steuer und des Vorsteuerabzugs erfordern. Ohne Steuerpflicht kann es weder einen Steueranspruch noch einen Vorsteuerabzug gegeben haben. Die Voraussetzung der Steuerpflicht hätte sich im Übrigen bei der sinngemäßen Anwendung des Abs. 1 bereits aus dieser Vorschrift ergeben.
Entfällt bei Umsätzen i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht der Umsatz selbst, sondern durch ein rückwirkendes Ereignis seine Steuerpflicht, so ist die Vorschrift entsprechend anzuwenden.