2.1 Kurze Übersicht für die Praxis
Rz. 12
Nachstehend erfolgt eine kurze Übersicht bezüglich des Voranmeldungsverfahrens für die häufigsten Praxisfälle:
Gem. § 18 Abs. 1 S. 1 UStG hat der Unternehmer (ausgenommen Kleinunternehmer seit 2024, Rz. 14) bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln.
Eine Schonfrist für die Übermittlung nach dem 10. Tag gibt es nicht (Rz. 46).
Der Voranmeldungszeitraum beträgt einen Monat oder ein Quartal (Rz. 19). In beiden Fällen ist eine Dauerfristverlängerung von einem Monat möglich (Rz. 46; § 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 36).
Welcher Voranmeldungszeitraum im Einzelfall einschlägig ist, wird vom FA von Amts wegen mitgeteilt; Wahlrechte bestehen nicht in jedem Fall (Rz. 19ff.).
Ein kostenloses Programm zur Übermittlung der Vordrucke stellt "ELSTER" zur Verfügung. Hilfreich ist auch die Ausfüllanleitung für den klassischen Papiervordruck, der als Vorlage für die elektronischen Formulare dient und identisch aufgebaut ist. Die Ausfüllanleitung gibt es vereinzelt noch im FA (Vordruckbezeichnung: USt 2E) oder im Internet als pdf-Datei.
Ergibt sich aus der Voranmeldung eine Steuer, so ist diese am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig (Rz. 47); im Fall der Dauerfristverlängerung (§ 18 Abs. 4a-7 UStG Rz. 36ff.) einen Monat später und unmittelbar zu entrichten (Rz. 47a).
2.2 Betroffener Personenkreis
Rz. 13
Die USt gilt als indirekte Steuer, obwohl sie bis Ende 1976 wie die direkten Steuern (ESt, KSt, GewSt) eine Veranlagungsteuer war. Sie unterscheidet sich von den direkten Steuern aber insbesondere dadurch, dass der Steuerpflichtige (i.d.R der Unternehmer gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG) die Steuer selbst zu berechnen hat und dass auf die Jahressteuer keine festen, nach der Höhe der zuletzt festgesetzten Jahressteuer bemessenen Vorauszahlungen zu entrichten sind. Der Unternehmer hat vielmehr im Laufe des Kalenderjahrs den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend für die Voranmeldungszeiträume (Rz. 18ff.) Voranmeldungen auf elektronischem Weg zu übermitteln und darin die zu entrichtende Steuer (m. E. zu Unrecht als "Vorauszahlung" bezeichnet, Rz. 18). selbst zu berechnen und an das FA abzuführen.
Rz. 14
Dieses Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahren gilt grundsätzlich für alle Unternehmer. § 18 Abs. 1 S. 1 UStG bestimmt den Unternehmer als Verpflichteten zur Übermittlung einer Voranmeldung an das FA. Damit korrespondiert § 18 Abs. 1 S. 1 UStG mit § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG, wonach der Unternehmer als Steuerschuldner für Umsätze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Lieferungen und sonstige Leistungen) bestimmt ist. Zu diesem Kreis zählten grundsätzlich auch Unternehmer mit niedrigem Gesamtumsatz und Unternehmer mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. In der Praxis kkam es allerdings regelmäßig weder bei Kleinunternehmern noch bei ausschließlich nach § 24 UStG pauschalierenden Land- und Forstwirten zu einer Übermittlung von Voranmeldungen, weil nach § 18 Abs. 2 S. 3 UStG das FA den Unternehmer von der Verpflichtung zur Übermittlung einer Voranmeldung befreien kann, wenn dessen Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr nicht mehr als 1.000 EUR betrug. Systembedingt liegt die Steuerzahllast eines Kleinunternehmers oder eines pauschalierenden Landwirts stets bei 0 EUR. Zur Frage der Ausübung eines Ermessens durch das FA bezüglich der Befreiung von der Übermittlung von Voranmeldungen vgl. Rz. 19ff. Daneben haben auch die in § 18 Abs. 4a und 4b UStG genannten Personen im Bedarfsfall Voranmeldungen abzugeben (vgl. Rz. 7ff.). Seit dem Besteuerungszeitraum 2024 bestimmt § 18 Abs. 1 S. 1 UStG, dass Kleinunternehmer, die unter § 19 Abs. 1 S. 4 UStG fallen, von Gesetzes wegen keine Voranmeldungen mehr abzugeben haben. Kleinunternehmer geben damit von Gesetzes wegen nur noch in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG Voranmeldungen ab. M.E. hat die Gesetzesänderung des § 18 Abs. 1 S. 1 UStG insoweit keine praktische Auswirkung. Allerdings ist es dem FA aber auch nicht mehr gestattet, einen Kleinunternehmer zur Abgabe von Voranmeldungen – außer in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG – z. B. zu Überwachungszwecken zu verpflichten.
Eine weitere Ausnahme besteht für bestimmte im Ausland ansässige Unternehmer. Sofern diese z. B. lediglich Vorsteuern abzuziehen haben, hat dies in dem sog. Vergütungsverfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG zu erfolgen. Der Unternehmer hat allerdings kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder Besteuerungsverfahren geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens vor, ist dieses anzuwenden.
Rz. 15
Im Fall einer Organschaft ist der Organträger verpflichtet, für den gesamten Organkreis Voranmeldungen an das FA zu übermitteln. Auch dies ist systembedingt, weil nur der Organträger die Unternehmereigenschaft besitzt (Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, wonach die dort beschriebene wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliederte juristisc...