3.1 Kurze Übersicht für die Praxis
Rz. 62
Nachstehend erfolgt eine kurze Übersicht bezüglich der Übermittlung der Jahreserklärung für die häufigsten Praxisfälle:
Die Jahreserklärung ist spätestens 7 Monate, bei steuerlicher Beratung spätestens 14 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu übermitteln. (Rz. 70.).
Seit 2011 ist die Jahreserklärung grundsätzlich nur noch auf elektronischem Wege zu übermitteln. Allerdings sieht – analog zur Übermittlung der Voranmeldung – § 18 Abs. 3 S. 2 UStG vor, dass das FA auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten kann. In diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Für die auf dem Papierweg übersandte Jahreserklärung sind als amtliche Vordrucke die seit 2018 sechsseitige Umsatzsteuererklärung zu verwenden. Die bis 2017 fakultativ zu verwendende Anlage UR ist seit 2018 in das Vordruckmuster USt 2 A integriert worden. Die früher in der Anlage UR erforderlichen Eintragungen sind seitdem im Vordruckmuster USt 2 A (Abschnitte D bis I) vorzunehmen. Schließlich gibt es noch die einseitige Anlage UN, die ausschließlich für im Ausland ansässige Unternehmer vorgesehen ist. Eine Anleitung zur Umsatzsteuererklärung dient der Erläuterung. Die Übermittlung der elektronischen Steueranmeldung ist z. B. über das von der Steuerverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellte System "Elster" möglich.
Ergibt sich aus der Umsatzsteuererklärung nach etwaiger Verrechnung mit den Voranmeldungen eine Abschlusszahlung, ist diese gem. § 18 Abs. 4 UStG binnen einem Monat nach Übermittlung der Steuererklärung zu entrichten.
3.2 Betroffener Personenkreis
Rz. 63
Zur Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung sind verpflichtet:
- alle Unternehmer, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern;
- sog. Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG bis einschließlich 2023. Kleinunternehmer müssen seit dem Besteuerungszeitraum 2024 keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Eine Ausnahme gilt für Fälle des § 18 Abs. 4a UStG;
- Land- und Forstwirte, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG angewendet haben, wenn sie eine USt zu entrichten hatten;
- der in den § 18 Abs. 4a und 4b UStG genannte Personenkreis. Zu dem Personenkreis i. S. d. § 18 Abs. 4a UStG können in besonderen Fällen auch Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 zählen, wenn sie z. B. i.g. Erwerbe gem. § 1a UStG oder gem. § 13b UStG zum Steuerschuldner werden (Einzelheiten s. § 18 Abs. 4a-7, Rz. 1 und § 19 Rz. 59).
Eine weitere Ausnahme besteht für bestimmte im Ausland ansässige Unternehmer. Sofern diese lediglich Vorsteuern abzuziehen haben, kann dies in dem sog. Vergütungsverfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG erfolgen. Der Unternehmer hat allerdings kein Wahlrecht, Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren oder im Rahmen der Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen des Vergütungsverfahrens vor, ist dieses nach der Rechtsprechung des BFH vielmehr zwingend anzuwenden.
3.3 Der Besteuerungszeitraum
Rz. 64
§ 16 Abs. 1 S. 2 UStG bestimmt das Kj. als Besteuerungszeitraum. Nach § 18 Abs. 3 S. 1 UStG hat der Unternehmer für das Kj. eine Steuererklärung zu übermitteln. Technisch werden geschuldete USt und Vorsteuern des Besteuerungszeitraums zusammengefasst und dann saldiert an das FA gemeldet (§ 16 UStG Rz. 27 – Rz. 35). Nach § 18 Abs. 2 S. 1 UStG ist das Quartal der Voranmeldungszeitraum. Beträgt allerdings die geschuldete USt des Vorjahrs mehr als 7.500 EUR (ab 2025 geplant: 9.000 EUR), ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum. Unternehmer, deren Vorjahressteuerlast unter 1.000 EUR (ab 2025: 2.000 EUR) lag, können von der Übermittlung von Voranmeldungen von Amts wegen befreit werden. Zu übermitteln ist die Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums und am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Dieses Verfahren des Schuldens der Steuer sowie der Verpflichtung, Umsätze zusammengefasst für einen bestimmten Zeitraum anzumelden, bedarf einer rechtlichen Grundlage. Diese findet sich in § 13 UStG und betrifft die Entstehung der Steuer. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG entsteht die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Es kommt für den Regelfall, der sog. Sollbesteuerung oder Besteuerung nach vereinbarten Umsätzen, also weder darauf an, wann die Rechnung geschrieben wurde noch wann für die Leistung die Bezahlung erfolgt ist. Zu diesen Grundsätzen sind zwei bedeutsame Ausnahmen z...