Rz. 2
Tätigt ein regelversteuernder Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, schuldet er die Steuer als Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 5 UStG) in den Fällen des Wechsels der Steuerschuldnerschaft i. S. d. § 13b UStG oder als letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG, so hat er seine Erklärungspflichten im Rahmen des § 18 Abs. 1-3 UStG im Rahmen des "normalen" Besteuerungsverfahrens zu erfüllen. Für diese Unternehmer hat § 18 Abs. 4a UStG keine Bedeutung.
Allerdings bindet das UStG an verschiedenen Stellen auch juristische Personen ein, die entweder kein Unternehmer sind oder bezüglich des vorliegenden Tatbestands nicht im Rahmen ihres Unternehmens handeln (Rz. 1). Da sie insoweit nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1-3 UStG erfüllen, bildet § 18 Abs. 4a UStG die gesetzliche Grundlage, damit in diesen Fällen ein Besteuerungsverfahren durchgeführt werden darf. Als Beispiele können juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Hoheitsbereichs sowie Vereine mit ihren Umsätzen im nichtunternehmerischen, ideellen Bereich genannt werden.
Mit Beginn des Besteuerungszeitraums 2024 sind auch Kleinunternehmer gesetzlich grundsätzlich nicht mehr verpflichtet eine USt-Jahreserklärung zu übermitteln. Bis dahin waren sie deshalb gem. § 18 Abs. 3 UStG zur Übermittlung von Jahreserklärungen verpflichtet, weil sie Unternehmer waren und das Innehaben der Unternehmereigenschaft das einzige Tatbestandsmerkmal des § 18 Abs. 3 UStG war. Seit jeher wird von Kleinunternehmern auch keine Abgabe von USt-Voranmeldungen verlangt, weil systembedingt deren Steuerzahllast im Regelfall bei 0 EUR liegt und sie deshalb gem. § 18 Abs. 2 S. 3 UStG in der Regel von FA nicht aufgefordert werden, USt-Voranmeldungen zu übermitteln. Der vorgenannte "Regelfall" ergibt sich aus dem Umstand, dass von Kleinunternehmern gem. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG für deren unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätze keine USt erhoben wird und sie gem. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG auch keine USt als VoSt abziehen dürfen. Allerdings werden auch Kleinunternehmer an verschiedenen Stellen in das Besteuerungsverfahren eingebunden und zwar in den in § 18 Abs. 4a UStG genannten Fällen (Rz. 1). Auch für Kleinunternehmer bildet mithin § 18 Abs. 4a UStG die notwendige gesetzliche Ergänzung, damit auch in diesen Fällen ein Besteuerungsverfahren durchgeführt werden darf.
Da z. B. im Fall des Vorliegens eines i.g. Erwerbs gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG die vorgenannten Personen nicht stets verpflichtet sind, eine USt-Voranmeldung abzugeben, weil als weiteres Tatbestandsmerkmal die sog. Erwerbsschwelle überschritten oder auf die Anwendung derselben verzichtet werden muss (§ 1a Abs. 3 und 4 UStG), empfiehlt sich in allen Fällen der Tz. 1 vor Anwendung des § 18 Abs. 4a UStG die entsprechenden Einzelkommentierungen zu konsultieren.
Rz. 3
Das Besteuerungsverfahren des § 18 Abs. 1-3 bedingt eine regelhafte Übermittlung von Voranmeldungen und Jahreserklärungen. Diese Regelhaftigkeit gilt nicht in den Anwendungsfällen des § 18 Abs. 4a UStG. Die diesbezüglichen Formulierungen in § 18 Abs. 4a UStG sind allerdings nur schwer fassbar. Bezüglich der Voranmeldungen seien § 18 Abs. 1 und 2, aber nicht 2a anwendbar. Voranmeldungen seien nur dann abzugeben, in denen die Steuer für die in § 18 Abs. 4a UStG genannten Umsätze zu erklären ist. Viel schlechter hätte man es wohl nicht formulieren können.
Zunächst einmal stellt sich die Frage, welcher Voranmeldungszeitraum nun gilt und ob überhaupt eine Voranmeldung abgegeben (übermittelt?) werden muss. Da gem. § 18 Abs. 2 S. 1 UStG der "Regelvoranmeldungszeitraum" das Kalendervierteljahr ist, wäre ein eindeutiger Verweis in § 18 Abs. 4a UStG auf § 18 Abs. 2 S. 1 UStG oder überhaupt kein Verweis und eine eindeutige Regelung in § 18 Abs. 4a UStG daselbst. So enthielt § 18 Abs. 4a UStG i.d. allerersten Fassung von 1993 den Kalendermonat als einzig möglichen Voranmeldungszeitraum. Die Verwaltung hat sich zu dem Thema in Abschn. 18.2 Abs. 4 S. 1 UStAE geäußert, der allerdings keinerlei Erkenntnisgewinn bringt, weil dort i.E. nichts steht, was nicht auch aus § 18 Abs. 4a UStG erkennbar ist oder eben nicht. Auch die MwStSystRL hilft insoweit nicht weiter, da sie in den fraglichen Fällen (vgl. z. B. Art. 254 und 257) den Mitgliedstaaten aufträgt, für die erforderlichen Maßnahmen zu sorgen. Damit lässt sich § 18 Abs. 4a UStG m. E. so auslegen, dass die Voranmeldung grundsätzlich gem. § 18 Abs. 2 S. 1 UStG am Ende des Kalendervierteljahrs "abzugeben" (Rz. 3a) ist, in dem das auslösende Ereignis entstanden ist. Betrug jedoch für die gleiche betroffene Person im Vorjahr die USt mehr als 7.500 EUR (z. B. aus Anwendungsfällen des § 18 Abs. 4a UStG) wäre der Kalendermonat der zutreffende Voranmeldungszeitraum. Ob das FA in Fällen des § 18 Abs. 2 S. 3 UStG überhaupt von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf die Abgabe von Voranmeldungen zu verzichten, wenn im Vorjahr die Steuer nicht mehr ...