Rz. 4
§ 18 Abs. 4a UStG gilt auch für Fahrzeuglieferer i. S. d. § 2a UStG. Dazu gehören alle gelegentlichen Fahrzeuglieferer, die nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind (z. B. natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine ohne Unternehmereigenschaft, juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Gebietskörperschaften mit ihrem hoheitlichen Bereich) oder bei bestehender Unternehmereigenschaft diese Lieferung im nichtunternehmerischen Bereich ausführen. Betroffen sind auch Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG, da sie ein neues Fahrzeug, das sie ihrem Unternehmen zugeordnet haben, dieses nach § 2a UStG liefern.
Da diese Lieferungen grundsätzlich steuerfrei sind, hat § 18 Abs. 4a UStG für diesen Personenkreis nur insoweit Bedeutung, als VoSt-Beträge nach § 15 Abs. 4a UStG geltend gemacht werden.
Rz. 5
Um den Erwerb neuer Fahrzeuge besser überwachen zu können, ist zum 1.7.2010 die Fahrzeuglieferungs-Meldeverordnung eingeführt worden. Sie verpflichtet die Lieferer zur Abgabe der Meldung über innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge. Von der Verpflichtung zur Abgabe der Meldungen sind zum einen die Unternehmer nach § 2 UStG betroffen und zum anderen auch die Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG.
Elektronische Übermittlung
Unternehmer gem. § 2 UStG haben die Meldungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln. Auf Antrag kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG können die Meldungen auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) übermitteln oder in Papierform abgeben.
Die amtlichen Vordrucke können über die Internetseite des BZSt heruntergeladen werden.
Inhalt der Meldung und Fristen
Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Lieferers,
- die Steuernummer und bei Unternehmern i. S. d. § 2 UStG zusätzlich die USt-IdNr. des Lieferers,
- den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
- das Datum der Rechnung,
- den Bestimmungsmitgliedstaat,
- das Entgelt (Kaufpreis),
- die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
- den Fahrzeughersteller,
- den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
- das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
- den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
- die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
Der Meldepflichtige hat die Meldung bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) beim BZSt, Dienstsitz Saarlouis, abzugeben.
Sind dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden, gilt diese Fristverlängerung auch für die Abgabe der Fahrzeugmeldungen (in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG, s. Rz. 3b).
Rz. 6
Zu den weiteren formalen Anforderungen auch bei Fahrzeuglieferern s. Rz. 3-3b.