Rz. 8
Erbringt ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (i. d. R. wird er im Drittlandsgebiet ansässig sein) sonstige Leistungen auf elektronischem Weg, die in § 3a Abs. 5 S. 2 UStG abschließend aufgeführt sind, an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet und schuldet er dafür die Steuer, so kann er wahlweise nur die im Inland steuerpflichtigen Umsätze im Rahmen des Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 1-4 UStG oder alle im Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige Umsätze i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG in Deutschland erklären. Er kann sich aber auch einen anderen Mitgliedstaat als einzige Anlaufstelle aussuchen.
Für im Inland ansässige Unternehmer ist für die vorgenannten Umsätze, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht werden, die Vorschrift des § 18h UStG zu beachten. Gem. § 18h Abs. 5 UStG ist ein Unternehmer im Inland ansässig, wenn er
- im Inland seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat oder
- wenn er als im Drittland ansässiger Unternehmer im Inland eine Betriebsstätte hat.
Für im Übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt § 18 Abs. 4e UStG.
Diese Regelungen sind letztmalig auf Umsätze anzuwenden, die vor dem 1.7.2021 ausgeführt werden. Die Nachfolgeregelung für die bis dahin unter § 18 Abs. 4c und 4d UStG fallenden Fälle ist § 18i UStG. § 18i UStG ist gem. § 27 Abs. 32 UStG erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden.
Rz. 8a
Obwohl das Auslaufen der Vorschrift zum 30.6.2021 bekannt war, wurde sie noch einmal geändert. In § 18 Abs. 4c S. 2 UStG ist ein sog. Entrichtungsgebot aufgenommen worden, um dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 3 OWiG), nach dem für die Sanktionierung einer Zahlungsverpflichtung ein verwaltungsrechtliches Gebot Voraussetzung ist, zu entsprechen. Durch den Zusatz, dass die fällige Umsatzsteuer vom Unternehmer zu entrichten ist, erfolgt eine sprachliche Anpassung an Art. 206 MwStSystRL. Die Möglichkeit der Entrichtung der fälligen Umsatzsteuer durch einen Dritten bleibt unberührt.
Rz. 9
Sinn und Zweck der Regelung ist es, nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern durch die Möglichkeit zur Registrierung an nur einem Ort zu erleichtern, die im gesamten Gemeinschaftsgebiet getätigten Umsätze zu erklären und die Steuer dafür abzuführen. Im Sprachgebrauch verbreiten sich dazu die Begriffe "One-Stop-Shop" oder "Mini-One-Stop-Shop" oder "MOSS" bzw. einzige Anlaufstelle oder "MOSS-Verfahren". Die auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Steuerbeträge werden danach in einem gesonderten Verfahren aufgeteilt. Ein weiterer Vorteil, sich "irgendeinen Mitgliedstaat aussuchen zu können", besteht darin, im Zweifelsfall in der gleichen Sprache kommunizieren zu können (z. B. Unternehmer aus Brasilien lässt sich in Portugal registrieren).
Rz. 10
Eine der Voraussetzungen ist, dass der Unternehmer die Steuer für diese Umsätze schuldet. Demnach ist es unschädlich, wenn er neben den Umsätzen nach § 3a Abs. 5 UStG auch Leistungen erbringt, bei denen der Leistungsempfänger Steuerschuldner wird, z. B. Umsätze nach § 13b UStG. Übte der Unternehmer das Wahlrecht positiv aus, d. h. versteuerte er alle im Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtigen Umsätze nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland, dann durfte er bis einschließlich 2018 in keinem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der USt erfasst sein. Mit weiteren Umsetzungen des sog Digitalpakets ergeben sich auch in diesem Bereich seit 2019 Neuerungen. Für im Drittland ansässige Unternehmer, die von der Registrierung an nur einem Ort Gebrauch machen wollen, ist es ab 2019 nicht mehr schädlich, dass sie für andere Umsätze, als die unter § 3a Abs. 5 UStG fallenden, bereits in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der USt registriert sind. M.a.W. kann das Moss-Verfahren für unter § 3a Abs. 5 UStG fallende Umsätze seit 2019 vollständig, unabhängig vom übrigen Besteuerungsverfahren durchgeführt werden.
Rz. 11
Besteuerungszeitraum ist nach § 16 Abs. 1a UStG das Kalendervierteljahr. Die Steuererklärung ist bis zum 20. Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Darin sind die Umsätze nach Mitgliedstaaten zu trennen und die Steuer selbst zu berechnen. Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung muss der Unternehmer einheitlich den von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums bzw., falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums festgelegten Umrechnungskurs anwenden (§ 16 Abs. 6 S. 4 und 5 UStG). Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 16 Abs. 6 S. 1 bis 3 UStG ist ausgeschlossen.
Rz. 12
VoSt-Beträge sind bei der Ausübung des Wahlrechts nicht zu berücksichtigen. Diese sind im Rahmen des Vergütungsverfahrens im jeweiligen Mitgliedstaat geltend zu machen (§ 18 Abs. 9 S. 1 UStG i. V. m. § 59 S. 1 Nr. 4 und § 61a UStDV). In diesen Fällen sind die Einschränkunge...