Rz. 22
Das Verfahren bei der Einzelbesteuerung bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind (§ 16 Abs. 5 UStG), stellt eine besondere Art der Steueranmeldung und -erhebung dar. Es tritt bei den betroffenen Unternehmern an die Stelle des Voranmeldungs- und Vorauszahlungsverfahrens und dient der Arbeitsentlastung. Die Einzelbesteuerung wird auch bei Kleinunternehmern i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG durchgeführt. Anstelle dieses Verfahrens (§ 16 Abs. 5 UStG i. V. m. § 18 Abs. 5 UStG), das vom Zoll durchgeführt wird, kann der Unternehmer auch vom sog. "One-Stop-Shop-Verfahren" Gebrauch machen, das für im Inland ansässige Unternehmer vom BZSt durchgeführt wird (vgl. dazu § 16 Abs. 5c-E UStG, § 16 UStG, Rz. 37a und §§ 18 i, 18j UStG).
Rz. 23
Das Wesen der Einzelbesteuerung besteht darin, dass der Beförderer für jede einzelne Fahrt, die er durch das Inland durchführt, eine Umsatzsteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben hat und dass diese Zollstelle sogleich die USt für die steuerpflichtige Beförderungsleistung festsetzt und von dem Beförderer erhebt. Ein Stück der Umsatzsteuererklärung hat der Beförderer als Nachweis mit sich zu führen. Das Verfahren der Abschnittsbesteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG wird hierdurch ausgeschlossen.
Rz. 24
Die für die Durchführung der Einzelbesteuerung zuständige Zolldienststelle sind die Eingangs- und Ausgangszollstellen. Die zuständige Zollstelle führt die Steuerberechnung und -festsetzung für das zuständige FA durch. Zuständiges FA ist das FA, in dessen Bezirk die Zolldienststelle liegt.
Rz. 25
Bei der Einreise hat der Beförderer für jede einzelne Fahrt eine Umsatzsteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in zwei Stücken bei der zuständigen Zolldienststelle abzugeben.
Rz. 26
Das folgende Muster der Umsatzsteuererklärung (Nr. 2603) ist dabei zu verwenden, welches auch auf der Internetseite "https://www.formulare-bfinv.de/ffw" unter Formular-ID 2603 heruntergeladen werden kann:
Rz. 27
Bei mehrmaligem Grenzübergang gilt für das Verfahren der Einzelbesteuerung nach § 18 Abs. 5 UStG Folgendes:
Rz. 28
Der ausländische Beförderer hat grundsätzlich für jede einzelne Fahrt bei der Ein- und Ausreise eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Zolldienststelle an der Drittlandsgrenze abzugeben. Eine Fahrt i. S. d. § 18 Abs. 5 Nr. 1 UStG beginnt bei der Einfahrt in das Inland und endet grundsätzlich bei der Ausfahrt aus dem Inland. In den Fällen, in denen eine mit einem ausländischen Kraftomnibus eingereiste Personengruppe während ihres Aufenthalts im Inland mit dem Kraftomnibus einen Ausflug in das benachbarte Ausland unternimmt (Zwischenausfahrt), liegen hiernach zwei Fahrten i. S. d. § 18 Abs. 5 Nr. 1 UStG vor. Die erste Fahrt endet mit der Zwischenausfahrt. Mit der Wiedereinfahrt beginnt eine neue Fahrt. Für beide Fahrten ist getrennt die Einzelbesteuerung durchzuführen, und zwar:
- bei der ersten Einfahrt hat die Eingangszollstelle nur die USt festzusetzen und zu erheben, die auf die bis zur Zwischenausfahrt zurückgelegten inländischen Beförderungsstrecken entfällt. Bei der Zwischenausfahrt hat der Beförderer nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 UStG eine neue Steuererklärung abzugeben und die Ausgangszollstelle die Steuerfestsetzung der Eingangszollstelle zu berichtigen, wenn sich für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführte Inlandsbeförderung die Bemessungsgrundlage nachträglich geändert hat;
- bei der Wiedereinfahrt ist das Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 5 UStG (Steuerfestsetzung durch die Eingangszollstelle und ggf. Berichtigung dieser Festsetzung durch die Ausgangszollstelle) erneut anzuwenden.
Rz. 29
Werden jedoch von einem ausländischen Beförderer bei einer Reise im Inland lediglich aus verkehrstechnischen Gründen kurze Auslandsstrecken durchfahren, so liegt nur eine Fahrt vor. Trotz mehrmaligen Grenzübergangs ist hier deshalb die Zollstelle des ersten Grenzübergangs für die Einzelbesteuerung nach § 18 Abs. 5 Nr. 1 und 2 UStG hinsichtlich der gesamten Inlandsstrecke zuständig.
Rz. 30
Nach Prüfung der Angaben in der Steuererklärung setzt die zuständige Zolldienststelle die USt auf beiden Stücken der Steuererklärung fest und gibt, nachdem der Beförderer die Steuer entrichtet hat, ein Stück mit der Quittung über die entrichtete Steuer zurück. Bei der Festsetzung der Steuer ist zu beachten, dass nach § 8 Abs. 1 Kleinbetragsverordnung (KBV) der Steuerbetrag auf volle Euro zugunsten des Unternehmers abzurunden ist. Der Beförderer hat das ihm zurückgegebene Stück der Steuererklärung, in der die Steuerfestsetzung und die Quittung über die entrichtete Steuer enthalten sind, während der Fahrt mit sich zu führen. Beim Verlassen des Inlands hat er das ihm überlassene Stück der Erklärung der für die Ausreiseabfertigung zuständigen Zolldienststelle vorzulegen.
Rz. 31
Bei der Ausreise werden die Besteuerungsgrundlagen (Zahl de...