1.2.6.1 Änderung in § 18 Abs. 9 UStG
Rz. 57f
Durch Art. 12 Nr. 13 Buchst. a des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 wurde mWv 1.1.2020 in § 18 Abs. 9 UStG nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt: "Sind die durch die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 geregelten Voraussetzungen des besonderen Verfahrens erfüllt und schuldet der im Ausland ansässige Unternehmer ausschließlich Steuer nach § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder § 13a Absatz 1 Nummer 4, kann die Vergütung der Vorsteuerbeträge nur in dem besonderen Verfahren durchgeführt werden." Zur Begründung vgl. den Regierungsentwurf zu dem Gesetz v. 12.12.2019.
Durch Art. 12 Nr. 13 Buchst. b des Gesetzes v. 12.12.2019 wurde in § 18 Abs. 9 UStG der (neue) Satz 7 mWv 1.1.2020 wie folgt gefasst: "Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Absatz 1 Satz 2) als Steuerschuldner Umsätze nach § 3a Absatz 5 im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Absatz 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Umsätzen nach § 3a Absatz 5 stehen." Zur Begründung vgl. den Regierungsentwurf zu dem Gesetz v. 12.12.2019.
1.2.6.2 Änderung in § 59 UStDV
Rz. 57g
Durch Art. 15 Nr. 9 des Gesetzes v. 12.12.2019 wurde § 59 S. 2 UStDV mWv 1.1.2020 wie folgt gefasst: "Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat, von der aus im Inland steuerbare Umsätze ausgeführt werden; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der ausschließlich einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden." Damit wurde die Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers an die EuGH-Rechtsprechung angepasst.
1.2.6.3 Änderung in § 61 UStDV
Rz. 57h
Durch Art. 15 Nr. 10 des Gesetzes. v. 12.12.2019 wurden in § 61 Abs. 5 UStDV die S. 2 bis 4 mWv 1.1.2020 wie folgt neu gefasst: "Der Zinslauf beginnt mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim Bundeszentralamt für Steuern. Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege als eingescannte Originale abweichend von Absatz 2 Satz 3 nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser eingescannten Originale beim Bundeszentralamt für Steuern. Hat das Bundeszentralamt für Steuern zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fristen in Artikel 21 der Richtlinie 2008/9/EG." Damit wurde der Beginn des Zinslaufs einheitlich an den Wortlaut der RL 2008/9/EG angepasst.