Rz. 142
Der zu vergütende Betrag unterliegt der Verzinsung. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. Damit ist die Verzinsung günstiger als für einen Unternehmer im allgemeinen Besteuerungsverfahren, der in seiner Umsatzsteuererklärung einen Vorsteuerüberhang geltend macht. Hierin dürfte eine Diskriminierung der betroffenen Unternehmer bestehen. Übermittelt der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang dieser Unterlagen beim BZSt. Hat das BZSt zusätzliche oder weitere zusätzliche Informationen angefordert, beginnt der Zinslauf erst mit Ablauf von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Fristen nach Art. 21 der RL 2008/9/EG.
Die Festsetzung von Zinsen zur Vorsteuervergütung ist nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das FA im Rahmen des Einspruchsverfahrens zusätzliche Informationen vom Steuerpflichtigen anfordern musste. Der Verzinsungsanspruch wird dadurch bestätigt, dass nach der Rechtsprechung des BFH zum "alten", vor 2010 geltenden Vorsteuervergütungsverfahren der Vergütungsanspruch gemäß § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59ff. UStDV nach näherer Maßgabe des § 233a AO zu verzinsen war. Durch das "neue", ab 2010 geltende Vorsteuervergütungsverfahren soll die Stellung des Unternehmers nicht geschwächt, sondern gestärkt werden, u. a. aufgrund der Einführung einer Zinspflicht auf der Ebene des EU-Rechts. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn § 61 Abs. 5 und 6 UStDV einschränkend ausgelegt würde. Nach § 61 Abs. 6 UStDV besteht ein Anspruch auf Verzinsung nicht, wenn der Unternehmer einer Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung des BZSt nachkommt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch den Unternehmer ergibt. Der Antragsteller im Vorsteuervergütungsverfahren verletzt keine Mitwirkungspflichten i. S. v. § 61 Abs. 6 UStDV, wenn er die Einspruchsbegründung und die vom BZSt angeforderten Unterlagen zwar nicht innerhalb der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV, aber innerhalb der ihm vom BZSt verlängerten Frist vorlegt. Für den BFH kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Monatsfrist des § 61 Abs. 6 UStDV um eine (mittelbar) von einer Finanzbehörde gesetzte Frist i. S. d. § 109 Abs. 1 AO handelt, weil sie erst durch die Aufforderung durch das BZSt in Lauf gesetzt wird. Jedenfalls handelt es sich um keine - nicht verlängerbare – Ausschlussfrist. Denn gesetzliche Ausschlussfristen müssen aus dem Gesetzestext sofort, eindeutig und klar erkennbar sein. Diese Anforderungen erfüllt die in § 61 Abs. 6 UStDV geregelte Frist nicht. Aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich für das Vorliegen einer Ausschlussfrist nichts. Es ist auch nicht einsichtig, weshalb eine erst durch eine Handlung einer Finanzbehörde in Lauf gesetzte Frist nicht von eben dieser Finanzbehörde verlängert werden können sollte.
Rz. 143
Für Beginn des Zinslaufs maßgebender Zeitpunkt |
Beginn Zinslauf |
Antragseingang |
4 Monate und 10 Arbeitstage nach Antragseingang |
Antragsteller übersendet Rechnungen und Einfuhrbelege elektronisch nicht zusammen mit Antrag, sondern später |
4 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang der elektronisch übermittelten Dokumente |
BZSt fordert zusätzliche Informationen an |
Grundsätzlich 6 Monate und 10 Arbeitstage nach Antragseingang bzw. nach Eingang später elektronisch eingereichter Dokumente. Soweit die 6-Monatsfrist überschritten ist: 2 Monate und 10 Arbeitstage ab Eingang der angeforderten Informationen, spätestens 8 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bzw. nach Eingang später elektronisch eingereichter Dokumente; die Frist von 3 Monaten und 10 Arbeitsagen ab Eingang der Anforderung beim Antragsteller, wenn dieser nicht geantwortet hat, kommt nicht zum Tragen, da der Antragsteller in diesem Fall keinen Verzinsungsanspruch hat (Rz. 146). |
BZSt fordert weitere zusätzliche Informationen an |
8 Monate und 10 Arbeitstage nach Eingang des Antrags bzw. nach Eingang später elektronisch eingereichter Dokumente |
Rz. 144
Der Zinslauf endet mit erfolgter Zahlung des zu vergütenden Betrags; die Zahlung gilt als erfolgt mit dem Tag der Fälligkeit, es sei denn, der Unternehmer weist nach, dass er den zu vergütenden Betrag später erhalten hat. Wird die Festsetzung oder Anmeldung der Steuervergütung geändert, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; § 233a Abs. 5 AO gilt entsprechend.
Rz. 144a
Der Beginn des Zinslaufs war in § 61 Abs. 5 S. 2 bis 4 UStDV (i. d. F. bis 31.12.2019) uneinheitlich geregelt. Es galt, dass der Zinslauf mit Ablauf von vier Monaten und zehn Werktagen nach Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt beginnt. Übermittelte der Antragsteller Rechnungen oder Einfuhrbelege abweichend nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern erst ...