2.2.1 Allgemeines
Rz. 53
Die Angaben in einer ordnungsgemäßen ZM für die in § 18a Abs. 1 UStG genannten Leistungen stellen den Kernbereich der Funktionsfähigkeit des EU-weiten Kontrollsystems dar (Rz. 172ff.), welches u. a. mit der ZM verwirklicht werden soll. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG enthält die gesetzliche Definition der Lieferungen, für welche eine ZM abzugeben ist. Danach haben Unternehmer i. S. d. § 2 UStG bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats, indem sie innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG ausgeführt haben, gegenüber dem BZSt – und nicht gegenüber dem örtlich zuständigen FA – nach bestimmten Formvorgaben eine ZM abzugeben; zusammengefasst gesagt handelt es sich hierbei um "Lieferungen". Allerdings enthält diese Regelung keine abschließende Definition der betroffenen Lieferungen, weil die innergemeinschaftliche Warenlieferung ihre Definition in § 18a Abs. 6 UStG findet und dann in den drei Unterabschnitten dieser Regelung zur "Ausfüllung" der Definition auf § 6a UStG und § 6b UStG verwiesen wird. § 6a Abs. 2 UStG verweist wiederum auf § 3 Abs. 1a UStG. Ergänzend sind die Fälle des § 18a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 25b UStG zu beachten. Von einer einfachen Begriffsdefinition der von der Meldepflicht betroffenen Lieferungen kann hier jedenfalls nicht gesprochen werden.
Rz. 54
§ 18a UStG setzt somit die unschöne und umständliche Übung des deutschen Umsatzsteuerrechts fort, dass eine Norm aus sich allein heraus nicht oder nicht abschließend aussagekräftig ist. Bei der Verpflichtung zur Abgabe der ZM muss jedenfalls in einem ersten Schritt immer geprüft werden, ob der Unternehmer im Meldezeitraum meldepflichtige Lieferungen i. S. d. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG ausgeführt hat. Dazu bedarf es zunächst der genauen Kenntnis des Inhalts der davon betroffenen Lieferungen; die Unternehmer müssen unbedingt dafür Sorge tragen, dass solche Lieferungen innerbetrieblich als solche erkannt, entsprechend aufgezeichnet und in der ZM gemeldet werden.
Rz. 55 – 56 einstweilen frei
2.2.2 Innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Abs. 1 S. 1, Abs. 6 Nr. 1 UStG)
Rz. 57
In einer ZM sind gem. § 18a Abs. 1 S. 1 UStG sämtliche im Meldezeitraum ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen aufzuführen. Nach § 18a Abs. 6 Nr. 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Warenlieferung i. S. dieser Vorschrift eine innergemeinschaftliche Lieferung i. S. d. § 6a Abs. 1 UStG mit Ausnahme der Lieferung neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. Gleichgestellt ist dem nach § 18a Abs. 6 Nr. 2 UStG eine innergemeinschaftliche Lieferung i. S. d. § 6a Abs. 2 UStG (Rz. 70ff.), mithin das einer Lieferung gleichgestellte innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstands. Seit dem 1.1.2020 ist dem zusätzlich gemäß § 18a Abs. 6 Nr. 3 UStG eine Beförderung oder Versendung i. S. d. § 6b UStG Abs. 1 oder 4 oder ein Erwerberwechsel nach § 6b Abs. 5 UStG gleichgestellt. Das sind die seit dem 1.1.2020 geltenden Sonderregelungen für grenzüberschreitende Lieferungen in Konsignationslager (Rz. 77).
Rz. 58
Führt ein Unternehmer nun derartige innergemeinschaftliche Warenlieferungen aus, dann hat er in seiner ZM im Zusammenhang mit der Aufzeichnung der jeweiligen USt-IdNr. seines Abnehmers die diesem zuzurechnende Summe der Bemessungsgrundlagen für den betreffenden Meldezeitraum zu vermerken. Anzumerken ist, dass der Name des Abnehmers nicht aufgezeichnet wird; dieser kann nur aus der von ihm verwendeten USt-IdNr. identifiziert werden. Mit diesen Angaben entsteht dann eine verdichtete Aufzeichnung, die es dem Mitarbeiter der ausländischen Finanzbehörde unter Heranziehung der Steueranmeldungen der jeweiligen Abnehmer ermöglicht, in einem Meldezeitraum jedenfalls die Höhe der Eingangsumsätze "seines" Unternehmers mit den Leistungen eines konkreten deutschen Unternehmers abzugleichen. Die ausländische Finanzbehörde sieht daraus aber weder die Höhe des einzelnen Umsatzes noch die Anzahl der Einzelumsätze, zur Erlangung dieser Angaben bedarf es eines Einzelauskunftsersuchens in den anderen Mitgliedstaat (Rz. 182).
Rz. 59
Anzumerken ist, dass die Eingabe dieser Angaben auf einen ersten Blick zwar einfach erscheint, problematisch wird es für den Unternehmer aber – auch wegen der Verkürzung des Meldezeitraums – insbesondere dann, wenn er die USt-IdNr. seines Abnehmers nicht kennt und dieser sie ihm auch nicht bekannt gibt; hier wird der Unternehmer schon bei der elektronischen Eingabe seiner unvollständigen Angaben scheitern, denn das System des BZSt akzeptiert solche (unvollständigen) Angaben nicht. Im Hinblick auf dieses für den Unternehmer nur schwer lösbare Dilemma lässt sich hier nur die Empfehlung ausbringen, dass Leistungen in andere Mitgliedstaaten erst ausgeführt werden sollten, wenn die USt-IdNr. des Abnehmers vorher bekannt und geprüft ist. Da dies auch aus anderen sachlichen Gründen dringend geboten erscheint – z. B. zwecks Geltung des Gutglaubensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG –, führt m. E. für den ordentlichen und vorsichtigen Unternehmer kein Weg an dieser "Bedingung" der Erbringung einer Leis...