Rz. 121
Die ZM war bis zum 31.12.2008 nach § 18a Abs. 1 S. 1 UStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das BZSt – also an eine Behörde der Bundesfinanzverwaltung – zu übermitteln. Seit dem 1.1.2009 sprachen § 18a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 UStG – sprachlich wenig elegant – von der Übermittlung eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung. Im Ergebnis stellte diese etwas umständlich formulierte Verpflichtung zur Abgabe in elektronischer Form dar. Inhaltlich neu war das nicht; der Zweck der Änderung bestand nach der Gesetzesbegründung eher in einer Vereinheitlichung der Terminologie. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wurde die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung mW zum 1.1.2017 außer Kraft gesetzt und § 18a UStG entsprechend redaktionell angepasst (Rz. 13). Die elektronische Übermittlung von Daten an die Finanzbehörden – wovon das Gesetz als Regelfall ausgeht – richtet sich seitdem nach den neu gefassten Regelungen der Abgabenordnung, mit Ausnahme von § 152 AO (vgl. § 18a Abs. 11 UStG).
Rz. 122
Bereits seit dem 1.1.2007 waren die Angaben der ZM also grundsätzlich auf elektronischem Weg (Rz. 124) nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung an das BZSt zu übermitteln. Aufgrund dieser Regelung war es allerdings für jeden Unternehmer unerlässlich, einen Computer nebst Internetanschluss zur Verfügung zu haben oder diesen jedenfalls nutzen zu können. Der Gesetzgeber ging mithin bereits seit dem Jahr 2007 allgemein davon aus, dass jeder Unternehmer dieses Kommunikationsmedium nutzen kann, was selbst im Jahr 2024 wohl nicht durchgängig der Fall sein dürfte. Jedenfalls mit Blick auf die ZM kann daher m. E. davon ausgegangen werden, dass solche Unternehmer, die innergemeinschaftliche Leistungsaustausche durchführen, i. d. R. auch über diese technischen Voraussetzungen verfügen oder diese durch ihren Steuerberater nutzen können.
Rz. 123
Bedingt durch diesen vorgeschriebenen "Übermittlungsweg" bedarf die Form der ZM bei der Übersendung in elektronischer Form grundsätzlich keiner besonderen Erörterung, denn es besteht nur eine einzige Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung; der auszufüllende "Vordruck" ist vorgegeben. Von Bedeutung sind die Formerfordernisse daher nur in den wenigen Ausnahmefällen, in denen auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden darf, mithin dann, wenn die ZM ausnahmsweise in Papierform übersendet wird; hier ist dann der amtlich vorgegebene Vordruck zu verwenden.
Rz. 124
Ähnlich wie bei der Abgabe der USt-Voranmeldungen nach § 18 Abs. 1 S. 1 UStG kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung der ZM und die Abgabe in Papierform gestatten (§ 18a Abs. 5 S. 4 UStG). Eine von dem Veranlagungsfinanzamt erteilte Ausnahme für die Abgabe der USt-Voranmeldung in Papierform gilt auch für die ZM (§ 18 Abs. 3 S. 3 UStG). Das BZSt muss davon aber im Wege des Datenaustauschs erfahren (Rz. 178ff.). Jedenfalls lässt der Wortlaut des Gesetzes – der sich hier eines unbestimmten Rechtsbegriffes bedient – darauf schließen, dass die Gewährung von Ausnahmen restriktiv zu handhaben ist, denn der Begriff der unbilligen Härte erfordert immer besondere Umstände eines Einzelfalls. Eine solche unbillige Härte liegt jedenfalls nicht bereits deshalb vor, weil ein Unternehmer über keinen Internetanschluss verfügt. M. E. kann es sich allenfalls um solche Unternehmen handeln, die insgesamt nur geringe Umsätze tätigen, nur unregelmäßig und in geringem Umfang innergemeinschaftliche Leistungen ausführen und mangels technischer Ausstattung auch ihre USt-Voranmeldungen weiter in Papierform abgeben. Einschlägige Rechtsprechung existiert hierzu bisher – soweit ersichtlich – aber nicht.
Rz. 125
Als Anleitung der Erfüllung der gesetzlichen Frist- und Formerfordernisse der ZM stehen für jeden Unternehmer auf der Homepage des BZSt unter www.bzst.de unter den Stichwörtern "Umsatzsteuer" und "Zusammenfassende Meldung" im Wesentlichen folgende Formulare und Dokumente zum "Download" oder zum Ausdruck zur Verfügung:
Rz. 126
Gemäß § 18a Abs. 11 S. 1 UStG sind auf die ZM ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Diese ausdrückliche Anordnung der entsprechenden Anwendung ist erforderlich, weil eine ZM von ihrer Rechtsnatur her keine Steuererklärung darstellt; es handelt sich vielmehr um eine eigenständige (Erklärungs-)Verpflichtung im Besteuerungsverfahren (Rz. 26). Die Geltung dieser Vorschriften hat z...