2.1.1 Allgemeines
Rz. 20
Gemäß § 18b S. 1 UStG hat der Unternehmer die Bemessungsgrundlagen seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen, seiner im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und seiner Lieferungen i. S. d. § 25b Abs. 2 UStG in der vom Gesetz vorgegebenen Form zu erklären. Die Bemessungsgrundlage dieser Umsätze ergibt sich hier aus § 10 Abs. 1 UStG; danach wird die Bemessungsgrundlage einer Leistung im Wesentlichen nach dem Entgelt bestimmt, welches der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Die USt ist dabei nicht zu erfassen; diese ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG und bei Lieferungen nach § 25b Abs. 2 UStG ohnehin nicht in der Rechnung auszuweisen, da diese Leistungen grundsätzlich im Inland steuerfrei sind.
Rz. 20a
Umgesetzt werden die in § 18b UStG angeordneten Erklärungspflichten in den jeweils amtlich vorgegebenen "Vordrucken" der USt-Voranmeldungen und USt-Jahreserklärungen. Dabei finden sich z. B. die in § 18b UStG geregelten Erklärungspflichten zu den USt-Jahreserklärungen nicht unmittelbar in den jeweiligen USt-Jahreserklärungen, sondern in der sog. "Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung". In den Vordrucken zur USt-Voranmeldung müssen dagegen alle Angaben in nur einem Vordruck abgegeben werden. Bei diesen "Vordrucken" handelt es sich also um vorgegebene Datensätze, welche vom Steuerpflichtigen online auszufüllen und in dieser Form an die Finanzbehörden zu übersenden sind; das Gesetz – hier § 18a Abs. 1 S. 1 UStG – spricht hier allgemein von der "Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung". Hinzuweisen ist darauf, dass diese "Vordrucke" für jedes Jahr gesondert vom BMF herausgegeben werden; sie sind also nicht über die Jahre hinweg durchweg inhaltlich identisch; tatsächlich entsprechen sie sich aber weitgehend. Zu beachten ist allerdings, dass immer der Vordruck für das richtige Veranlagungsjahr heranzuziehen ist. Hinzuweisen ist des Weiteren darauf, dass die Erklärungspflichten des § 18b UStG (natürlich) nur diejenigen Unternehmer treffen, welche die dort genannten Umsätze ausgeführt haben, es bedarf keiner 0-Eintragungen.
2.1.2 Erklärungspflichtige
Rz. 21
Zur Bestimmung des erklärungspflichtigen Unternehmers ist auf die Vorschrift des § 2 UStG abzustellen, wie aus der Verweisung in § 18b S. 1 UStG zu ersehen ist. Meldepflichtig sind grundsätzlich alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, also auch Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze erbringen. Allgemein gelten hier dieselben Regeln wie bei § 18a UStG, sodass z. B. auch pauschalisierende Land- und Forstwirte erklärungspflichtig sind, wenn sie etwa steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen. Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG fallen nicht unter die nach § 18b UStG meldepflichtigen Unternehmer, weil hier eine besondere Meldepflicht nach § 18 Abs. 4a UStG besteht. Organgesellschaften (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) sind gleichfalls nicht erklärungspflichtig, entsprechende Angaben sind in die Erklärungen des Organträgers aufzunehmen.
Rz. 22
Erklärungspflichtig nach § 18b UStG sind abweichend von den Verpflichtungen zur Abgabe der ZM auch Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG. Diese müssen gem. § 18a Abs. 1 S. 3 UStG zwar keine ZM abgeben (vgl. § 18a.1 Abs. 1 S. 2 UStAE), was i.E. auch folgerichtig ist, weil von Kleinunternehmern ohnehin keine USt erhoben wird und sie gem. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG z. B. keine steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG ausführen dürfen. Da aber eine dem § 18a Abs. 1 S. 3 UStG entsprechende Regelung zu § 18b UStG fehlt, bleibt die Verpflichtung zunächst allgemein bestehen. Da Kleinunternehmer aber in der Praxis m. W. zumeist keine USt-Voranmeldungen und -Erklärungen abgeben, dürfte diese Erklärungspflicht jedenfalls bei der fehlenden Erklärungsanforderung ins Leere laufen.
Rz. 23
Im Hinblick auf die Einzelheiten der Verpflichtung zur Erklärung etwa der innergemeinschaftlichen Lieferungen in den USt-Voranmeldungen ist auf die für den jeweiligen Unternehmer geltenden Voraussetzungen abzustellen (Rz. 30). Ist ein Unternehmer demnach nicht zur Abgabe von USt-Voranmeldungen verpflichtet, dann gilt das auch für die entsprechende Erklärungspflicht nach § 18b ...