Rz. 8

§ 18c UStG ist die inländische Umsetzung von Unionsrecht, des Art. 254 MwStSystRL.[1] Danach sind bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen unter den in Art. 138 Abs. 2 Buchst. a MwStSystRL angegebenen Voraussetzungen durch einen Unternehmer mit einer USt-IdNr. an einen Käufer ohne USt-IdNr. oder durch einen Steuerpflichtigen i. S. d. Art. 9 Abs. 2 MwStSystRL durch die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Verkäufer die notwendigen Informationen mitteilen, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Verwaltung zu ermöglichen.

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