2.1 Allgemeines
Rz. 19
Mit der FzgLiefgMeldV v. 18.3.2009 ist – sehr spät nach Einführung der gesetzlichen Bestimmung – eine Verordnung i. S. d. § 18c UStG geschaffen worden. In Kraft trat diese Regelung zum 1.7.2010. Das BZSt musste dann einen geeigneten Datensatz – ein Meldeformular – zur elektronischen Abgabe bereitstellen. Ein entsprechendes Dokument ist über die Homepage des BZSt zugänglich. Inhaltlich besteht die Regelung der FzgLiefgMeldV aus "nur" fünf Paragrafen, deren Kern der vorgeschriebene Inhalt der abzugebenden Meldung ist.
Rz. 20
Die Regelung der FzgLiefgMeldV lautet wie folgt:
Zitat
§ 1 Gegenstand, Form und Frist der Meldung
(1) 1Die in § 3 genannten Verpflichteten haben die innergemeinschaftliche Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 des UStG) eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 des UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 2 zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwendet. 2Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. 3Sind einem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), gilt diese Fristverlängerung auch für die Anzeigepflichten im Rahmen dieser Verordnung.
(2) Für die Form der Mitteilung gilt:
- Unternehmer i. S. d. § 2 des UStG haben die Meldungen nach Abs. 1 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; auf Antrag kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten;
- Fahrzeuglieferer nach § 2a des UStG können die Meldung nach Abs. 1 auf elektronischem Weg übermitteln oder in Papierform abgeben.
§ 2 Inhalt der Meldung
Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Lieferers,
- die Steuernummer und bei Unternehmern i. S. d. § 2 des UStG zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,
- den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
- das Datum der Rechnung,
- den Bestimmungsmitgliedstaat,
- das Entgelt (Kaufpreis),
- die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),
- den Fahrzeughersteller,
- den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),
- das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,
- den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,
- die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
§ 3 Meldepflichtiger
Zur Meldung verpflichtet ist der Unternehmer (§ 2 des UStG) oder Fahrzeuglieferer (§ 2a des UStG), der die Lieferung des Fahrzeugs ausführt.
§ 4 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig i. S. d. § 26a Abs. 1 Nr. 6 des UStG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 S. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Zu beachten ist, dass die geltende Verwaltungsanweisung in Abschn. 18c.1 UStAE im Wesentlichen den Inhalt der Verordnung wiedergibt.
2.2 Voraussetzung, Form und Frist der Meldung
Rz. 21
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 FzgLiefgMeldV haben die in § 3 FzgLiefgMeldV genannten Verpflichteten (Unternehmer oder Fahrzeuglieferer) die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (= Meldezeitraum) dem BZSt zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwendet. Nach dem S. 2 dieser Vorschrift erfolgt die Meldung dabei gesondert für jedes gelieferte Fahrzeug nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Grundvoraussetzung der Meldepflicht ist daher eine Lieferung an einen Leistungsempfänger ohne USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats; i. d. R. dürften das Endverbraucher sein. Damit soll sichergestellt werden, dass diese in ihrem Mitgliedstaat den innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeugs versteuern. Zu beachten ist, dass der Adressat der Meldung nicht das jeweils örtlich zuständige FA, sondern das BZSt ist; nur diese Bundesbehörde kann auch den erforderlichen Datenabgleich mit anderen Mitgliedstaaten vornehmen.
Rz. 22
Problematisieren lässt sich hier der Fall desjenigen Unternehmers als Leistungsempfänger, der die Nennung seiner USt-IdNr. bewusst verweigert, denn auch in diesem Fall hat der Leistende keine USt-IdNr., die er in seiner ZM angeben kann. M.E. stellt das aber keinen Fall der Meldepflicht nach der FzgLiefgMeldV dar, de...