Rz. 14
§ 18e UStG gibt dem Unternehmer, dem Lagerhalter und dem Betreiber einer elektronischen Schnittstelle die Möglichkeit, beim BZSt Informationen über ausländische Abnehmer inländische Auslagerer oder im Fall des § 18e Nr. 3 UStG über die Gültigkeit inländischer USt-IdNrn. einzuholen. Dies bezieht sich in erster Linie auf die Gültigkeit der USt-IdNr., man spricht hier von einer einfachen Bestätigungsanfrage. Darüber hinaus sieht die deutsche Regelung – die insoweit den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht – auch die sog. qualifizierte Bestätigungsanfrage vor, hier werden zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. der Name und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung hin überprüft. Ausdrücklich hinzuweisen ist darauf, dass eine Überprüfung inländischer USt-IdNrn. durch einen inländischen Unternehmer im Rahmen einer Bestätigungsfrage nach § 18e Nr. 1 UStG nicht möglich ist (Rz. 15a und Rz. 22).
Rz. 15
Abgesehen von der Möglichkeit der Überprüfung von Angaben ausländischer Unternehmer hat das Bestätigungsverfahren für den leistenden Unternehmer bei iG-Lieferungen deshalb große Bedeutung, weil das Vorhandensein einer gültigen USt-IdNr. seit dem 1.1.2020 materielle Voraussetzungen zur Erlangung der Steuerbefreiung solcher Lieferungen geworden ist (Rz. 9). Zuvor hatte es vor allem wegen eines möglichen Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 UStG Bedeutung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Unternehmer mit der Einholung einer qualifizierten Bestätigungsanfrage jedenfalls insoweit die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns i. S. d. § 6a Abs. 4 UStG beachtet hat; Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer die (schriftliche oder) elektronische Bestätigung des BZSt tatsächlich vorweisen kann. Bei sonstigen Leistungen in der Europäischen Union ist die (richtige) USt-IdNr. dagegen ein Beweiszeichen und zwar dafür, dass es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Unternehmer handelt und sich der Leistungsort deshalb nach § 3a Abs. 2 UStG (Art. 44 MwStSystRL) für diese sog. B2B-Umsätze bestimmt (§ 3a UStG Rz. 108ff.).
Rz. 15a
Die Regelungen des § 18e Nr. 2 und 3 UStG sind erst nachträglich in die Vorschrift eingefügt worden (Rz. 2f.). Sie unterscheiden sich deshalb von der Nr. 1 des § 18e UStG, weil sie in diesen besonderen Anwendungsfällen die Möglichkeit der Abfrage inländischer USt-IdNrn. durch inländische Unternehmer ermöglichen. Ansonsten – also in den Fällen der Nr. 1 der Vorschrift – ist die Abfrage inländischer USt-IdNrn. beim BZSt ausgeschlossen (Rz. 22).