Rz. 16

Die Bestätigungsanfrage nach § 18e UStG stellt einen wichtigen Bestandsteil insbesondere des unionsweiten Kontrollverfahrens zur Sicherung der grenzüberschreitenden Umsatzbesteuerung von Leistungen dar. Im Ergebnis ist ein solcher Zugriff auf einen unionsweiten Datenbestand in einem Masseverfahren die einzige Möglichkeit, dass der Leistende die Richtigkeit der Angaben eines Leistungsempfängers aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet kurzfristig auf ihre Richtigkeit hin überprüfen kann.

 

Rz. 17

Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass der leistende Unternehmer jedenfalls die allgemeine Plausibilität einer ausländischen USt-IdNr. auch bei der Anbahnung neuer Geschäftsbeziehungen schon anhand des Aufbaus der verwendeten Nummer – wie dem "Länderkürzel" und der Anzahl der verwendeten Zeichen – selbstständig überprüfen kann. So sind z. B. auf der Homepage des BZSt[1] Aufbau und Struktur aller USt-IdNrn. der EU-Staaten aktuell dokumentiert (vgl. auch hier die Aufstellung in § 27a UStG Rz. 91).

 

Rz. 18

Sollte die verwendete Nummer nun nicht den Vorgaben der USt-IdNrn. des Staates der Ansässigkeit des anderen Unternehmers entsprechen – z. B. weil dieser Unternehmer seine nationale Steuernummer verwendet hat –, dann bedarf es erst gar keiner Bestätigungsanfrage, denn deren negatives Ergebnis steht fest. Insoweit sollte eine gewisse Kenntnis des Aufbaus der Nummern für jeden Unternehmer, der innergemeinschaftliche Leistungen ausführt oder bezieht, unerlässlich sein.

Rz. 19 – 20 einstweilen frei

[1] www.bzst.de, Stichwort USt.

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