Rz. 39
Die Beantwortung einer Anfrage ist das zentrale zweite Element des Bestätigungsverfahrens nach § 18e UStG, denn ohne Antwort durch das BZSt ist jede Anfrage nutzlos. Der anfragende Unternehmer muss über eine Mitteilung des BZSt verfügen, in der die von ihm übermittelten Daten seines Leistungsempfängers aus einem anderen Mitgliedstaat für übereinstimmend mit den beim BZSt (oder in anderen Mitgliedstaaten) gespeicherten Daten befunden worden sind. Das BZSt teilt das Ergebnis einer telefonischen Bestätigungsanfrage nach Abschn. 18e.1 Abs. 5 S. 1 UStAE schriftlich mit, auch wenn vorab eine telefonische Auskunft erteilt wurde. Bestätigungsanfragen über das Internet werden dagegen unmittelbar in elektronischer Form beantwortet, der Datensatz ist dann nach Abschn. 18e.2 S. 3 UStAE im System des Antragstellers "aufzubewahren". Abschn. 18e.1 Abs. 5 S. 2 UStAE (a. F.) sah hier noch vor, dass in diesen Fällen eine schriftliche Mitteilung durch das BZSt angefordert werden konnte; dies ist in der aktuellen Fassung nicht mehr vorgesehen. Nach den mit BMF-Schreiben vom 7.10.2015 eingeführten Sätzen 3 und 4 des Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE kann eine vom BZSt übermittelte Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmers eingebunden und verwertet werden. In diesem Fall kann der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. auch über den vom BZSt empfangenen Datensatz geführt werden. Demnach bedarf es nicht mehr in jedem Fall einer Bestätigung in Papierform, der richtigen Ablage (Speicherung) solcher Daten kommt dann aber große Bedeutung zu.
Rz. 40
Auf die Beantwortung einer Bestätigungsanfrage durch das BZSt hat der Unternehmer einen Anspruch (Rz. 50). Ein solcher Anspruch lässt sich bereits aus Art. 31 Abs. 1 und 2 der Zusammenarbeits-VO ableiten, die als EU-Verordnung unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten ist. Dieser Anspruch auf eine Bestätigungsmitteilung bezieht sich aber nur auf den Erhalt einer Mitteilung, nicht dagegen auf den Erhalt einer positiven Bestätigung. Wenn die angefragten Daten nicht mit den dem BZSt vorliegenden Daten übereinstimmen, dann kann zwangsläufig nur eine negative Bestätigung erfolgen. Sollte das BZSt also eine positive Bestätigung verweigern, dann kann der Unternehmer damit kaum (sinnvoll) mit Rechtsmitteln vorgehen; hier ist schon fraglich, inwieweit überhaupt ein mit dem Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt, weil das BZSt u. U. nur eine Auskunft erteilt.
In der Praxis sieht eine schriftliche (positive) Bestätigungsmitteilung des BZSt wie folgt aus:
……………………………….
Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG
Ihre Anfrage vom ………
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit:
Es bedeutet: |
a) stimmt überein |
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b) stimmt nicht überein |
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c) von Ihnen nicht angefragt |
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d) vom Mitgliedstaat nicht mitgeteilt |
lfd. |
ausl. USt-IdNr. |
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Name |
Ort |
PLZ |
Straße |
Nr. |
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1 |
ESX9999999X |
gültig |
a) |
a) |
a) |
a) |
Rückfragen bezüglich der rechtlichen Würdigung und der steuerlichen Auswirkung dieser Mitteilung(en) sind an das für Sie zuständige FA zu richten.
Von Anfragen an das Bundeszentralamt für Steuern bitte ich abzusehen.
Mit freundlichen Grüßen
Bundeszentralamt für Steuern
Rz. 41 einstweilen frei
Rz. 42
Wegen der umfassenden Rechtswirkungen der USt-IdNr. – insbesondere bei innergemeinschaftlichen Lieferungen – (Rz. 9 und Rz. 48ff.) sollte in der Praxis durchweg die o. g. qualifizierte Bestätigungsanfrage an das BZSt erfolgen. Zudem sollte bei dem anfragenden Unternehmer i. d. R. eine schriftliche Bestätigung oder der übermittelte Datensatz des BZSt vorliegen, denn so lässt sich die Anfrage z. B. im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung unmittelbar und leicht nachweisen. Bedeutung hatte dies früher (bis zum 31.12.2019), wenn das Vorliegen der Gutgläubigkeit nach § 6a Abs. 4 UStG entscheidungserheblich war. Derzeit bedarf es gem. § 6a Abs. 1 S. Nr. 4 UStG der USt-IdNr. des Leistungsempfängers zum Nachweis der materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Rz. 9). Dabei sollte die schriftliche Bestätigung des BZSt als Bestandteil des Buch- und Belegnachweises "abgelegt" werden. Gleiches gilt für den in Satz 3 und Satz 4 des Abschn. 18e.1 Abs. 2 UStAE genannten "Datensatz".
Rz. 43
Für Bestätigungsanfragen der Finanzämter fand sich in Abschn. 18e.1 Abs. 6 der UStAE bis zum 17.12.2012 eine Sonderregelung, diese ist durch ein BMF-Schreiben gestrichen worden. Dies findet seinem Grund darin, dass die Finanzämter keine Bestätigungsmitteilungen benötigen, weil sie unmittelbaren Zugriff auf die beim BZSt gespeicherten Daten haben.
Rz. 44
Anzumerken ist zuletzt, dass das BZSt im Rahmen einer Bestätigungsmitteilung keine Bewertung oder Ergänzung der Angaben anderer Mitgliedstaaten vornehmen darf, das BZSt darf lediglich die hier in Rz. 41 dargestellten Auskünfte erteilen; es handelt sich um keine Rechtsauskunft. In der Sache kann das BZSt auch nicht mehr leis...