Rz. 34
Die Zustimmung nach § 168 S. 2 AO kann nach dem Gesetzeswortlaut des § 18f UStG nur im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Finanzbehörde kann demnach die Sicherheitsleistung nicht einseitig – gegen den Willen des Unternehmers – "festsetzen", sondern ist auf dessen Zustimmung hierzu angewiesen. Tatsächlich ist das Verlangen der Finanzbehörde nach einer Sicherheitsleistung allerdings im Ergebnis dennoch einseitig, denn der Unternehmer kann sich dem zwar durch die Verweigerung seiner Zustimmung widersetzen, die Zustimmung zu seiner Steueranmeldung erhält er deshalb aber trotzdem nicht; insoweit sind seine "Wahlmöglichkeiten" daher beschränkt. Anzumerken ist, dass nur die Finanzbehörde und nicht der Unternehmer die Erbringung einer Sicherheit verlangen kann. Der Unternehmer hat keinen Anspruch darauf, einen Vorsteuerüberhang nach Leistung einer Sicherheit ausbezahlt zu bekommen, wenn die Finanzbehörde keine Sicherheit verlangt hat.
Rz. 35
Das Gesetz verwendet in § 18f UStG folgerichtig – da die Regelung nicht im Verfahrensrecht der AO verankert wurde – statt des Begriffs des Steuerpflichtigen den des Unternehmers. Dies bedeutet aber auch, dass das Einvernehmen immer nur mit der natürlichen oder juristischen Person (dem Unternehmer) hergestellt werden kann, die (der) eine Vorsteuererstattung oder die Herabsetzung einer USt begehrt. Das FA kann jedoch auch mit einem Dritten zugunsten des Unternehmers eine Sicherheitsleistung vereinbaren, wenn der Unternehmer dazu sein Einverständnis erklärt hat. Denn der Wortlaut des Gesetzes verlangt nicht, dass der Unternehmer persönlich die Sicherheit zu leisten hat. Praktisch relevant werden kann eine solche Sicherheitsleistung durch Dritte z. B. bei eng miteinander verbundenen Unternehmen oder wenn die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sich dazu bereit erklären.
Rz. 36
Dass bei fehlendem Einvernehmen mit dem Unternehmer die Zustimmung i. S. v. § 168 S. 2 AO erst nach ausreichender Überprüfung des Vorsteuerabzugsrechts bzw. der beantragten Steuerherabsetzung erfolgen kann, ist dem Gesetzeswortlaut zwar nicht unmittelbar zu entnehmen. Dies ist und war jedoch geltende Rechtslage und bedurfte sicher keiner Klarstellung bei Einfügung des § 18f UStG; ohne die Zustimmung der Finanzbehörde gibt es demnach weiter keine Erstattung von USt. Dies führt allerdings im Ergebnis dazu, dass es für die Finanzbehörde nur wenig Unterschied macht, ob eine Sicherheitsleistung gewährt wird oder nicht. In beiden Fällen ist sie mit ihren möglichen Forderungen gesichert, einmal durch die Sicherheitsleistung, einmal durch den nicht ausbezahlten Steuerbetrag. Anders gesagt bewirkt der Unternehmer mit der Verweigerung der Erklärung des Einvernehmens nur, dass ein Steuerbetrag sicher nicht bis zur abschließenden Prüfung ausbezahlt wird.