Rz. 43
Wie die Anzeige zur Teilnahme am MOSS-Verfahren kann der Unternehmer auch die MOSS-Erklärung ausschließlich auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz abgeben (§ 18h Abs. 3 UStG). Dies geschieht über das ELSTER-Portal oder das Portal des BZSt ("BZSt-Online"), was eine Authentifizierung des Unternehmers erforderlich macht. Insbesondere eine Erklärung in Papierform ist nicht möglich.
Rz. 44
Abgabefrist für die MOSS-Erklärungen ist jeweils der 20. Tag nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums (also 20. April, 20. Juli, 20. Oktober und 20. Januar). Ab dem 1.7.2021 sieht Art. 369f MwStSytRL zwar eine Frist bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats vor. Für das MOSS-Verfahren nach § 18h UStG wurde diese Fristverlängerung allerdings nicht in nationales Recht übernommen. § 18h Abs. 3 UStG ist insoweit unverändert, sodass MOSS-Erklärungen für TRFE-Leistungen vor dem 1.7.2021 letztmalig bis 20.7.2021 abzugeben sind.
Es handelt sich um eine nicht verlängerbare gesetzliche Frist. Dementsprechend kommt auch eine Dauerfristverlängerung nicht in Betracht. Da wegen § 18h Abs. 6 UStG auch § 108 Abs. 3 AO auf die Abgabefrist nicht anwendbar ist, verlängert sich diese auch dann nicht, wenn ihr Ende auf einen Sonn- oder Feiertag fällt. Diese von den übrigen Besteuerungsregeln abweichende starre Fristenregelung ist darauf zurückzuführen, dass ein EU-einheitliches Verfahren sichergestellt werden und damit auf länderspezifische Besonderheiten (z. B. unterschiedliche Feiertage) keine Rücksicht genommen werden sollte. Wenig praxisgerecht ist allerdings, dass die MOSS-Frist nicht mit den übrigen umsatzsteuerlichen Abgabeterminen (10. des Folgemonats im Voranmeldungsverfahren, 25. des Folgemonats für ZM) abgestimmt und damit als zusätzlicher Termin bei der Erklärung von steuerpflichtigen Umsätzen zu beachten ist. Abzugeben ist eine MOSS-Erklärung auch für Besteuerungszeiträume, in denen keine unter das MOSS-Verfahren fallenden Umsätze ausgeführt worden sind.
Rz. 45
In der MOSS-Erklärung muss der Unternehmer die Steuer selbst berechnen (§ 18h Abs. 3 S. 2 UStG) und nach § 18h Abs. 3 S. 3 UStG an das BZSt entrichten. Obwohl diese Vorgaben offensichtlich denen der Umsatzsteuervoranmeldung nach § 18 Abs. 1 S. 1 und 4 UStG nachgebildet sind, handelt es sich bei der MOSS-Erklärung nicht um eine solche, da die §§ 150 Abs. 1 S. 2 und 168 AO nach § 18h Abs. 6 UStG für das MOSS-Verfahren nicht anwendbar sind. Die MOSS-Erklärung führt damit insbesondere auch nicht zu einer Vorbehaltsfestsetzung durch das BZSt. Die Steuerfestsetzung erfolgt vielmehr durch den jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaat nach dem jeweils anzuwendenden nationalen Recht.
Rz. 46
§ 18h UStG enthält zu den in der MOSS-Erklärung vom Unternehmer geforderten Angaben keine Regelung und ist auch insoweit unvollständig. Die Verwaltung verweist insoweit lediglich auf die Internetseiten des BZSt. Hinsichtlich der erforderlichen Erklärungsangaben bestimmt Art. 369g Abs. 1 MwStSystRL, dass in der MOSS-Erklärung die Identifikationsnummer des Unternehmers und folgende Angaben zu den unter die MOSS-Regelung fallenden TRFE-Leistungen getrennt nach jeweiligem Verbrauchsmitgliedstaat enthalten sein müssen:
- die Bemessungsgrundlagen,
- die nach Steuersätzen aufgegliederten Mehrwertsteuerbeträge,
- die anzuwendenden Steuersätze und
- die Gesamtsteuerschuld.
Rz. 47
Hat der Unternehmer außer der Niederlassung in Deutschland eine oder mehrere feste Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, von denen aus TRFE-Leistungen erbracht werden, sind zusätzlich zu den o. g. Angaben nach Art. 369g Abs. 2 MwStSystRL der (nach Verbrauchsmitgliedstaat aufgeschlüsselte) Gesamtbetrag für jeden Mitgliedstaat der Niederlassung und die jeweilige Mehrwertsteueridentifikationsnummer der Niederlassung anzugeben.
Rz. 48
Nach Art. 369h Abs. 1 MwStSystRL sind die Beträge in EUR anzugeben, soweit nicht ein Verbrauchsmitgliedstaat, der den EUR nicht eingeführt hat, die Angabe in Landeswährung vorschreibt. Die Umrechnung in die fremde Währung erfolgt gem. Art 369h Abs. 1 Unterabs. 2 sowie Abs. 2 MwStSystRL grundsätzlich nach dem von der EZB festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tags des Besteuerungszeitraums. Falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, ist der des nächsten Tages anzuwenden. Eine Berechnung nach Durchschnittskursen ist damit nicht zulässig. Aus Art. 60 MwStVO ergibt sich ergänzend, dass keine Rundung der Beträge erfolgen darf. Die Rechtsgrundlage für die in dem vom BZSt vorgehaltenen Erklärungsformular zu machenden Angaben ergibt sich neben den o. g. Vorschriften auch aus Art. 45 Abs. 1 der ZusammenarbeitsVO i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Anhang III der ZusammenarbeitsDVO.
Rz. 49
Hat ein für das MOSS-Verfahren registrierter Unternehmer während eines Besteuerungszeitraums keine MOSS-Umsätze erbracht, muss er nach Art. 59a MwStVO eine Nullmeldung abgeben. Wurden in einzelnen Mitgliedstaaten keine MOSS-Umsätze ausgeführt, muss für di...