Rz. 64
Die dem BZSt im MOSS-Verfahren zustehenden Aufgaben und Befugnisse, die über den Erlass der Bescheide nach § 18h Abs. 2 und Abs. 4 UStG hinausgehen, ergeben sich aus § 18h UStG nicht. Das Unionsrecht enthält dazu allerdings nähere Bestimmungen. Dem Identifizierungsmitgliedstaat (und damit für Deutschland dem BZSt) obliegt nach Art. 60a Abs. 1 S. 1 MwStVO die Aufgabe, im Falle der Fristversäumung (s. zur Abgabefrist Rz. 44) die erste Erinnerung an die Abgabe der MOSS-Erklärung auszusprechen. Die erste Erinnerung an die Abgabe der MOSS-Erklärung ist (insoweit steht dem BZSt also kein Ermessen zu) nach Art. 60a Abs. 1 S. 2 MwStVO am 10. Tag, der auf den Tag folgt, an dem die MOSS-Erklärung hätte vorliegen sollen, zu erteilen. Das BZSt ist daneben für den Fall des Zahlungsverzugs nach Art. 63a Abs. 1 MwStVO verpflichtet, am 10. Tag nach dem Fälligkeitstag eine erste Zahlungserinnerung auszusprechen. Beide Erinnerungen sind in elektronischer Form zu übermitteln. Alle weiteren Erinnerungen sind dagegen, wie das übrige Steuerfestsetzungs- und Erhebungsverfahren auch, vom jeweils erhebungsberechtigten Verbrauchsmitgliedstaat durchzuführen. Dem BZSt stehen insoweit keine eigenen Instrumentarien für Zwangsmittel oder zur Sanktion von Pflichtverletzungen zur Verfügung. Das BZSt ist lediglich nach Art. 60a Abs. 1 S. 2 2. Hs. und Art. 63a Abs. 2 MwStVO verpflichtet, die jeweils betroffenen Verbrauchsmitgliedstaaten über die Erteilung einer Erinnerung zu unterrichten.
Rz. 65
Die Verpflichtungen des Identifizierungsmitgliedstaates (in Deutschland also des BZSt) bei der Zusammenarbeit des MOSS mit den jeweils betroffenen Verbrauchsmitgliedstaaten ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 43ff. der ZusammenarbeitsVO. Das BZSt hat zunächst nach Art. 44 Abs. 2 S. 2 ZusammenarbeitsVO den betroffenen Verbrauchsmitgliedstaaten innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Monats der Anzeige zur Teilnahme am MOSS-Verfahren (zum Anzeigeverfahren s. Rz. 27ff.) Identifizierungsdaten des Unternehmers zu übermitteln. Danach hat das BZSt gem. Art. 45 Abs. 2 ZusammenarbeitsVO die jeweiligen Erklärungsdaten innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die MOSS-Erklärung eingegangen ist, an den jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaat elektronisch zu übermitteln. Eine Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung der MOSS-Erklärungen besteht nicht. Allerdings muss nach Art. 45 Abs. 2 S. 3ff. ZusammenarbeitsVO in bestimmten Fällen eine Währungsumrechnung erfolgen. Außerdem ist das BZSt im Falle der Berichtigung der MOSS-Erklärung (Rz. 51) nach Art. 7 ZusammmenarbeitsDVO verpflichtet, dem betreffenden Verbrauchsmitgliedstaat entsprechende Informationen zu übermitteln. Auch hat das BZSt nach Art. 45 Abs. 3 ZusammenarbeitsVO dem Verbrauchsmitgliedstaat die für die Zuordnung der Zahlungen erforderlichen Angaben zuzuleiten. Schließlich muss das BZSt nach Art. 46 Abs. 1 ZusammenarbeitsVO spätestens 10 Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung bei ihm eingegangen ist, dem jeweiligen Verbrauchsmitgliedstaat die Steuerbeträge (ggf. nach Umrechnung in Landeswährung) überweisen. Bei Teilzahlungen durch den Unternehmer sieht Art. 46 Abs. 2 ZusammenarbeitsVO eine verhältnismäßige Aufteilung der Zahlung auf die Verbrauchsmitgliedstaaten sowie ergänzende Informationspflichten vor. Aus Art. 3 und 5 bis 7 der ZusammenarbeitsDVO ergeben sich weitere technische Einzelheiten zur Übermittlung.