2.3.1 Betroffener Unternehmerkreis und zuständige Behörde
Rz. 13
Gem. § 18j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer, der Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle innerhalb eines Mitgliedstaats nach Maßgabe § 3 Abs. 3a S. 1 UStG erbringt, an dem besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18j UStG teilnehmen. Wie in Rz. 14 genauer dargestellt wird, erweitert diese Vorschrift den Anwendungsbereich des § 18j UStG für Schnittstellenbetreiber über deren innergemeinschaftliche Fernverkäufe hinaus auf Lieferungen innerhalb nur eines Mitgliedstaats..
§ 18j UStG richtet sich insoweit an den Betreiber einer sog. elektronischen Schnittstelle nach der Definition des § 3 Abs. 3a S. 3 UStG. Dabei handelt es sich um einen elektronischen Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. M.E. soll dies dieselben Tatbestände umfassen, die bereits in § 25e Abs. 5 UStG definiert sind, wobei § 3 Abs. 3a S. 3 UStG weiter gefasst ist. Damit werden an die Unternehmereigenschaft die gleichen Voraussetzungen gestellt, wie unter Rz. 6 beschrieben. Für die Frage, an welche Behörde (einzige Anlaufstelle) einheitlich für alle derartigen Lieferungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets die Meldungen zu übermitteln sind, gelten die in Rz. 7. geltenden Bestimmungen in gleicher Weise.
2.3.2 Betroffene Leistungen
Rz. 14
§ 18j UStG gilt nur für die nach dem 30.6.2021 unter die Vorschrift des § 3 Abs. 3a S. 1 UStG fallenden Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle. Dies sind Lieferungen, bei denen die Beförderung oder Versendung eines Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet und die durch einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer an in § 3a Abs. 5 S. 1 aufgeführte Empfänger (B2C-Umsätze) ausgeführt werden. Der Schnittstellenbetreiber wird dabei mittels einer Fiktion (ähnlich wie beim Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG) Teil einer Lieferkette, bei der der erste Lieferer der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer stets eine nach § 4 Nr. 4c UStG steuerfreie ruhende Lieferung gem. § 3 Abs. 7 UStG und der Schnittstellenbetreiber die bewegte Lieferung nach § 3 Abs. 6b UStG durchführt. Damit mutiert diese Regelung zu einem fiktiven Reihengeschäft mit einer ersten ruhenden steuerfreien Lieferung durch den im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer und eine bewegte (fiktive) zweite Lieferung des Schnittstellenbetreibers an einen Nichtunternehmer. Dabei kann es sich um eine Lieferung handeln, die im gleichen Mitgliedstaat beginnt und endet und die dann dort steuerbar ist.
Es kann sich aber auch um eine Lieferung handeln, die in einem Mitgliedstaat beginnt und in einem anderen Mitgliedstaat endet. Dann würde der Schnittstellenbetreiber einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf gem. § 3c Abs. 1 S. 1 UStG tätigen, der seinen Lieferort dann am Ende der Warenbewegung im Bestimmungsmitgliedstaat hat. Dann wären die Ausführungen zu Rz. 11 maßgeblich.
Rz. 15
Zu den B2C-Lieferungen von im Drittland ansässigen Unternehmern in einem Mitgliedstaat über eine elektronische Schnittstelle gibt es keine Vorgängervorschrift, da auch die Regelung des § 3 Abs. 3a UStG erstmals für Lieferungen ab dem 1.7.2021 Anwendung findet.
Rz. 16
Zu beachten ist, dass § 18j UStG insoweit nur für die in Rz. 11 und Rz. 14 genannten Lieferungen eines Schnittstellenbetreibers i. S. d. § 3 Abs. 3a S. 1 UStG gilt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3a S. 2 und 4 UStG betrifft allerdings den Schnittstellenbetreiber auch im Zusammenhang mit bestimmten Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR. In diesen Fällen ist für den Schnittstellenbetreiber jedoch das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG einschlägig.