3.1 Allgemeines
Rz. 13
Das Besteuerungsverfahren des § 18k UStG ist ein neu eingeführtes besonderes Besteuerungsverfahren für sog. Import-Fernverkäufe und hat ersetzt keine Vorgängerregelung. Es wird im Schrifttum als "Import-One-Stop-Shop" oder "IOSS" bzw. "Import-Scheme" bezeichnet.
3.2 Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens
Rz. 14
Die Teilnahme an dem Verfahren ist gem. § 18k Abs. 1 S. 1 UStG freiwillig also optional ausgestaltet. Allerdings hat der Unternehmer bzw. dessen Vertreter (Rz. 5) die Teilnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist gem. § 18k Abs. 1 S. 2 UStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wobei die entsprechende Behörde im Inland das BZSt ist. Anders als bei § 18i UStG besteht allerdings kein völliges Wahlrecht, welche zentral zuständige Behörde im Gemeinschaftsgebiet für die Durchführung des Verfahrens zuständig ist, da § 18k UStG bestimmte Einschränkungen beinhaltet (Rz. 7).
Die Teilnahme am Verfahren des § 18k UStG ist zwar optional ausgestaltet. Entschließt sich ein Unternehmer allerdings zur Teilnahme, muss er gem. § 18k Abs. 1 S. 4 UStG sämtliche unter § 18k subsumierbaren Import-Fernverkäufe einheitlich über dieses Besteuerungsverfahren abwickeln.
Erfolgt der Antrag gegenüber dem BZSt und lehnt dieses den Antrag ab, hat gem. § 18k Abs. 3 UStG das BZSt dieses gegenüber dem Unternehmer festzustellen.
Rz. 15
Gem. § 18k Abs. 1 S. 4 UStG gilt die Teilnahme am IOSS ab dem Tag, an dem dem Unternehmer oder dessen Vertreter die nach Art. 369q Abs. 1 oder 3 MwStSystRL erteilte individuelle Identifikationsnummer des Unternehmers bekanntgegeben wurde. In Deutschland wird die USt-IdNr. gem. § 27a UStG vom BZSt erteilt.
Rz. 16
Besteuerungszeitraum für das IOSS-Verfahren ist gem. § 16 Abs. 1e S. 1 UStG ausnahmslos der Kalendermonat. Folgerichtig entsteht die USt gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h UStG mit Ablauf des Kalendermonats. Zudem gelten die Gegenstände als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h UStG).
Rz. 17
Die "Übermittlung (Abgabe)" der Steuererklärung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg und ist der zuständigen Finanzbehörde (z. B.: das BZSt) gem. § 18k Abs. 4 S. 1 UStG innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendermonats) zu übermitteln. Die gem. § 18k Abs. 4 S. 2 UStG selbst zu berechnende Steuer ist gem. § 18k Abs. 4 S. 3 UStG am letzten Tag des Folgemonats fällig und bis dahin zu entrichten.
Hierbei sind gem. Abschn. 18k.1 Abs. 2 S. 2 UStAE die auf den jeweiligen EU-Mitgliedstaat entfallenden Umsätze zu trennen und dem im betreffenden EU-Mitgliedstaat geltenden Steuersatz zu unterwerfen.
Die Beträge in der Umsatzsteuererklärung sind gem. Abschn. 18k.1 Abs. 4 S. 1 UStAE in Euro anzugeben; es sei denn, der EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, sieht die Angabe der Beträge in seiner Landeswährung vor. In den Fällen der Angabe der Beträge in einer vom Euro abweichenden Landeswährung muss der Unternehmer gem. Abschn. 18k.1 Abs. 4 S. 2 UStAE bei der Umrechnung von Werten in diese Währung einheitlich den von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs des letzten Tags des Besteuerungszeitraums bzw., falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, den für den nächsten Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums festgelegten Umrechnungskurs anwenden (§ 16 Abs. 6 S. 4 und 5 UStG, § 16 UStG Rz. 58ff.). Die Anwendung eines monatlichen Durchschnittskurses entsprechend § 16 Abs. 6 S. 1 und 2 UStG ist gem. Abschn. 18k.1 Abs. 4 S. 3 UStAE ausgeschlossen.
Für den Fall, dass Deutschland zuständiger EU-Mitgliedstaat nach Abs. 1 S. 5 ist, sind Informationen zur elektronischen Übermittlung auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar; der Datenübermittler muss authentifiziert sein (Abschn. 18k.1 Abs. 2 S. 4 UStAE).
Berichtigungen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des ursprünglichen Besteuerungszeitraums sind gem. § 18k Abs. 4 S. 4 UStG immer in der laufenden Steuererklärung unter Angabe des zu berichtigenden Besteuerungszeitraums vorzunehmen.
Rz. 18
Auch wird in § 18k Abs. 4 S. 4 UStG klargestellt, dass § 18 Abs. 1-4 UStG keine Anwendung findet, sofern im Inland steuerbare Leistungen in diesem Verfahren gemeldet werden. D.h. diese Umsätze dürfen weder in anderen Voranmeldungen oder Jahreserklärungen erfasst werden, noch gelten insoweit die Regelungen zu Abgabefristen oder Besteuerungszeiträumen.
Rz. 19
§ 18k Abs. 5 UStG enthält im Wesentlichen abgabenrechtliche Regelungen, die den Anspruch des deutschen Fiskus auf im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen sicherstellen sollen, wenn der Unternehmer seine Steuererklärungen an eine Finanzbehörde in einem anderen Mitgliedstaat übermittelt.
Rz. 20
§ 18k Abs. 7 UStG regelt die Anwendung von Vorschriften der AO und der FGO im Zusammenhang mit diesem besonderen Besteuerungsverfahren, u. a. de...