Rz. 164

Eine besondere Beschaffenheit, die den Werbecharakter der Gegenstände belegt, ist nicht mehr erforderlich.[1] Unter Werbematerial für den Fremdenverkehr sind Waren zu verstehen, die die Öffentlichkeit anregen sollen, fremde Länder zu besuchen, insbes. um dort an kulturellen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen (vgl. Anl. B.7 des Istanbuler Übereinkommens, a. a. O.). Die Verwendungsdauer beträgt 24 Monate.

[1] Anders nach Art. 683 Buchst. e ZK-DVO a. F.

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