Rz. 3
Da die für die Erwerbsbesteuerung neuer Fahrzeuge in Betracht kommende Erwerbergruppe (insbesondere Privatpersonen) weder USt-Voranmeldungen noch USt-Jahreserklärungen abzugeben braucht, hat sie den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs in einem besonderen Verfahren zu besteuern, der sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG). Die Steuerschuld entsteht am Tag des Erwerbs (§ 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Der innergemeinschaftliche Erwerb ist mit der Lieferung des neuen Fahrzeugs an den Erwerber bewirkt. Der Tag des Erwerbs entspricht somit dem Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht nach § 3 Abs. 6 und 7 UStG. Steuerschuldner ist der Erwerber.
Rz. 3a
Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist das Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 1 UStG). Zum Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG). Zur Bemessungsgrundlage gehören somit auch die Erwerbsnebenkosten (z. B. Beförderungskosten, Provisionen), die der (ausländische) Lieferer dem (inländischen) Erwerber berechnet. Außerdem sind eventuelle Sonderausstattungen des Fahrzeugs in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Der Finanzverwaltung sind Fälle bekannt geworden, in denen (ausländische) Lieferer zwei Rechnungen erteilt haben, eine über die Grundausstattung des Fahrzeugs und eine weitere über die Sonderausstattung. In diesem Fall bilden die Entgelte beider Rechnungen die Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb des Fahrzeugs. Wenn der (ausländische) Lieferer einen Gebrauchtwagen in Zahlung nimmt, darf die Bemessungsgrundlage für das Neufahrzeug nicht um den Wert des Gebrauchtwagens gemindert werden. Bei Erwerben aus EU-Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, ist der Kaufpreis zuzüglich der in Rechnung gestellten Sonderausstattungen und Erwerbsnebenkosten nach dem Tageskurs des Tags des Erwerbs in Euro umzurechnen.
Rz. 3b
Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt – weil motorbetriebene Landfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge nicht in der Anlage 2 des UStG aufgeführt sind – grundsätzlich der allgemeine Steuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz ist der allgemeine Steuersatz für alle im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführten Umsätze von 19 % auf 16 % abgesenkt worden (§ 28 Abs. 1 UStG, vgl. im Einzelnen § 12 UStG Rz. 30ff.). Dies gilt auch für innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG. Deshalb unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge vom 1.7. bis 31.12.2020 dem abgesenkten allgemeinen Steuersatz von 16 %. Ab 1.1.2021 gilt dann für die innergemeinschaftlichen Erwerbe neuer Fahrzeuge wieder der allgemeine Steuersatz von 19 %.
Rz. 3c
Ein Erwerber hat für den innergemeinschaftlichen Erwerb jedes einzelnen neuen Fahrzeugs innerhalb von zehn Tagen ab dem Tag des Erwerbs eine eigene besondere Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Vordruck USt 1 B – Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung –) abzugeben (§ 16 Abs. 5a UStG, § 18 Abs. 5a UStG). Für jedes erworbene neue Fahrzeug ist jeweils eine separate Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Verwaltung hat – insbesondere wegen der befristeten Absenkung des allgemeinen Steuersatzes von 19 % auf 16 % im zweiten Halbjahr 2020 (Rz. 3b) – das Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung USt 1 B sowie die Anlage USt 1 B zur Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung neu bekannt gemacht. Danach sind im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 bewirkte steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge zum Steuersatz von 16 % im Vordruckmuster USt 1 B in Zeile 51 (Kennzahlen 50 und 83) anzugeben.
Wird die Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Kraftfahrzeugs nach § 4b Nr. 3 UStG beantragt (Rz. 1, Rz. 13a), sind hierzu Angaben in der Anlage USt 1 B zu machen. Die Anlage USt 1 B ist mit der mit Dienststempel versehenen Erklärung des Leiters der ausländischen Vertretung oder seines Stellvertreters abzugeben. Aus dieser Erklärung muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich vorliegen. Dabei ist im Fall einer zahlenmäßigen Beschränkung insbesondere auch die Einhaltung des bestehenden Kontingents zu bestätigen.
Rz. 3d
Die für den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Neufahrzeugs anfallende Umsatzsteuer hat der Erwerber selbst zu berechnen (§ 18 Abs. 5a UStG). Zuständig für die Fahrzeugeinzelbesteuerung ist das FA, das für die Einkommensteuerveranlagung des Erwerbers zuständig ist (§ 21 Abs. 2 AO). Die besondere Steuererklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. Eine Kopie der Rechnung des (ausländischen) Fahrzeuglieferers ist der Erklärung beizufügen. Die besondere Steuererklärung ist eine Steueranmeldung nach § 150 Abs. 1 S. 3 AO und führt mit Eingang beim FA nach § 168 S. 1 AO zu einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO. Gibt...