Tätigkeit |
Beurteilung |
Fundstelle |
Erläuterung |
Agent (Handelsvertreter) |
kann selbstständig und nicht selbstständig ausgeführt werden |
BFH v. 7.12.1961, V 139/59 U, BStBl III 1962, 149; vgl. auch R 15.1 EStR |
Beurteilung erfolgt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Es ist jeweils das (Innen-)Verhältnis zum jeweiligen Auftraggeber zu prüfen. |
Anzeigenwerber |
kann selbstständig und nicht selbstständig ausgeführt werden |
BFH v. 28.7.1977, V R 98/76, DB 1977, 2170; RFH v. 4.11.1925, VI A 831/25, RStBl 1926, 300 |
Anzeigenwerber können nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unselbstständig sein. Dies gilt auch dann, wenn sie auf Provisionsbasis arbeiten und teilweise ihre Kosten selbst tragen. |
Architekt |
selbstständig, soweit nicht angestellt |
RFH v. 13.11.1936, V A 378/36, RStBl 1937, 12 |
Architekten sind auch insoweit selbstständig tätig, als sie von Stadtgemeinden zur Ausübung einer begutachtenden Tätigkeit verpflichtet werden. |
Aufsichtsrat |
nicht selbstständig, soweit eine Festvergütung gezahlt wird |
BFH v. 2.10.1986, V R 68/78, BStBl II 1987, 42; BFH v. 20.8.2009, V R 32/08, BStBl II 2010, 88; OFD Frankfurt v. 4.10.2013, DStR 2014, 428; EuGH v. 13.6.2019, C-420/18, IO, BFH/NV 2019, 1053; BFH v. 27.11.2019, V R 23/19, BStBl II 2021, 542; BMF v. 8.7.2021, III C 2 – S 7104/19/10001 :003, BStBl I 2021, 919 |
Die Aufsichtsratstätigkeit wurde bisher grundsätzlich als eine selbstständig ausgeführte Tätigkeit angesehen. Es handelte sich auch nicht um ein Ehrenamt i. S. d. § 4 Nr. 26 UStG. Nachdem der EuGH die Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsrats zumindest dann verneint hatte, wenn das Mitglied eine feste Vergütung erhält, hat der BFH dies entsprechend beurteilt. Die FinVerw hat dies umgesetzt und auch Regelungen zu teilweiser tätigkeitsabhängiger Vergütung getroffen, vgl. Rz. 69a. Ausnahmen bestehen, wenn Beamte oder andere Bedienstete diese Tätigkeiten auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen hatten. |
Aushilfskräfte |
im Regelfall nicht selbstständig tätig |
Schleswig-Holsteinisches FG v. 26.1.1994, II 857/92, EFG 1994, 540 |
Aushilfskräfte sind im Regelfall nicht selbstständig tätig. Aushilfsfahrer mit erfolgsabhängiger Vergütung sind nicht selbstständig tätig. |
Bardamen |
nicht selbstständig |
BFH v. 21.2.1991, V R 11/91, BFH/NV 1991, 844 |
Bardamen, die im Betrieb des Barbesitzers die Gäste nicht nur zum Trinken animieren, sondern mit ihnen auch Geschlechtsverkehr ausüben, sind nicht selbstständig tätig. Vgl. aber auch Stichwort Prostituierte. |
Beamter |
nicht selbstständig |
RFH v. 11.11.1938, V 188/38, RStBl 1939, 253 |
Beamte sind als Arbeitnehmer grundsätzlich nicht selbstständig tätig. Darüber hinaus können sie aber auch selbstständig sein. |
Beiratstätigkeit |
nicht selbstständig, soweit eine Festvergütung gezahlt wird |
BFH v. 24.8.1994, XI R 74/93, BStBl II 1995, 150; BFH v. 27.11.2019, V R 23/19, BStBl II 2021, 542 |
Die Tätigkeit eines Kommanditisten als Mitglied eines Beirats, dem vor allem Zustimmungs- und Kontrollrechte übertragen sind, kann als umsatzsteuerbare Leistung gegen Sonderentgelt vereinbart werden. Nach der Entscheidung des BFH zu den Aufsichtsräten (vgl. oben Stichwort Aufsichtsrat) ist auch der Beirat zumindest dann nicht als Unternehmer anzusehen, wenn er eine feste Vergütung erhält. |
Berufskartenspieler |
regelmäßig nicht selbstständig, kann aber in Ausnahmefällen selbstständig sein |
BFH v. 30.8.2017, XI R 37/14, BStBl II 2019, 336; BMF v. 27.5.2019, BStBl I 2019, 512 |
Ein Berufskartenspieler erbringt keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält; er ist insoweit nicht unternehmerisch tätig. Zwischen der Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehlt der für einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Soweit der Kartenspieler aber feste, von der Gewinnsituation unabhängige Vergütungen erhält (z. B. Start- oder Antrittsgelder), ist er als Unternehmer im Leistungsaustausch tätig. |
Berufssportler |
selbstständig bei Einzelveranstaltungen; nicht selbstständig bei Anstellungsverhältnis |
BFH v. 22.1.1964, I 398/60 U, BStBl III 1964, 207; BFH v. 23.10.1992, VI R 59/91, BStBl II 1993, 303 |
Ein Berufssportler wird selbstständig tätig, soweit er nicht seine Arbeitskraft einem Unternehmer zur Verfügung stellt. |
Buchprüfer |
selbstständig |
RFH v. 27.11.1925, V A 295/25, RStBl 1926, 22 |
Buchprüfer (Revisoren) sind selbstständig, auch wenn sie in bestimmter Form vertraglich gebunden sind. |
Fahrlehrer |
selbstständig, wenn nicht weisungsgebunden eingegliedert |
BFH v. 17.10.1996, V R 63/94, BStBl II 1997, 188 |
Fahrlehrer, denen keine Fahrschulerlaubnis erteilt ist, können beim Fahrschulinhaber als selbstständige Subunternehmer beschäftigt sein. |
Filmschauspieler |
im Regelfall nicht selbstständig |
BFH v. 6.10.1971, I R 207/66, BStBl II 1972, 88 |
Ein Filmschauspieler ist bei der Herstellung eines Films mit anderen in die Fil... |