Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Rz. 383
Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben regelmäßig durch Bundes- oder Landesrecht, Gewohnheitsrecht, frühere landesrechtliche Verleihung oder Landesverwaltungsrecht Rechtsfähigkeit erhalten. Sie haben die Fähigkeit, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Zu den jPöR i. S. d. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG gehören die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Anstalten und die öffentlich-rechtlichen Stiftungen.
Rz. 384
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind durch Hoheitsakt errichtete, mitgliedschaftlich verfasste, unabhängig vom Wechsel ihrer Mitglieder bestehende Organisationen, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung erfüllen. Insbesondere gehören zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts:
- die Gebietskörperschaften: die Bundesrepublik Deutschland, ihre Bundesländer, die Gemeinden, die Gemeindeverbände (Landkreise, Landeswohlfahrtsverbände) und die Zweckverbände;
- die Realkörperschaften: Wasser- und Bodenverbände, Waldwirtschafts-, Jagd- und Fischereigenossenschaften, Industrie- und Handelskammer;
- die Personalkörperschaften: Staatliche Hochschulen, Berufs- und Handelskammern, Sozialversicherungsträger;
- die kirchenrechtlichen Körperschaften: Religionsgemeinschaften.
Rz. 385
Neben den rechtsfähigen Körperschaften gibt es auch nicht rechtsfähige Körperschaften, wie Bundestag und Bundesrat als für die Bundesgesetzgebung zuständige Körperschaften und die gewählten Körperschaften der Gemeinden.
Rz. 386
Unter Anstalten versteht man zu Rechtspersonen öffentlichen Rechts erhobene Bestände von sachlichen und persönlichen Verwaltungsmitteln, welche in der Hand von Trägern öffentlicher Verwaltung einem besonderen öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt sind. Beispielhaft können hier öffentliche Banken, Sparkassen, Versicherungsanstalten und Rundfunkanstalten genannt werden.
Rz. 387
Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die auf einem Stiftungsakt gegründeten, nach öffentlichem Recht errichteten oder anerkannten Verwaltungseinheiten, die mit einem Kapital- oder Sachbestand für ihre Stiftungszwecke tätig werden. Auch sie entstehen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes, z. B. die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland durch Errichtungsgesetz v. 28.2.1990. Die Grenzen zwischen Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts sind fließend.
Rz. 388
Bei ausländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften des § 2 Abs. 3 UStG analog anzuwenden; ob eine solche Einrichtung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist dabei grundsätzlich nach deutschem Recht zu entscheiden.