Rz. 57
Das Steuerverfahren zur Erhebung der EUSt lehnt sich eng an die Zollbehandlung an. Die Vorschriften des Zollrechts werden weitgehend auch bei der EUSt angewendet. Die wichtigsten auch für die EUSt geltenden Verfahrensvorschriften seien hier aufgezeigt (eingehende Erläuterungen der Zollvorschriften würden den Rahmen dieses Kommentars überschreiten).
5.1 Summarische Eingangsanmeldung (Art. 127-132 UZK)
Rz. 57a
Bevor Waren in das Zollgebiet der EU verbracht werden, muss für sie rechtzeitig eine summarische Eingangsanmeldung bei der ersten Eingangszollstelle abgegeben werden (Art. 127 Abs. 1 und 3 UZK). Die Vorabanmeldepflicht für Waren vor ihrem Verbringen wurde nach den Anschlägen seit dem 11. 9. 2001 eingeführt und dient der Risikoanalyse, die von den Zollstellen vorweg zu treffen ist. Diese Maßnahme sollen zu schnelleren und gezielteren Zollkontrollen und einer Sicherheitsbewertung in einem elektronischen Austausch risikobezogener Informationen der mit dem sog. Risikomanagement befassten Behörden führen. Diese Kontrollen gründen auf gemeinsam vereinbarten Normen und Risikokriterien für die Auswahl der Waren und Wirtschaftsbeteiligten, um die Risiken für die Gemeinschaft und ihre Bürger sowie für die Handelspartner der Gemeinschaft gering zu halten. Im Rahmen eines Risikomanagements werden wirksame Prioritäten gesetzt und Mittel zugewiesen, damit ein Gleichgewicht zwischen Zollkontrollen und Erleichterungen für den rechtmäßigen Handel gewahrt bleibt (Art. 186 f. DVO). Zu diesem Zweck wurde der Status des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (AEO = Authorised Economic Operator) geschaffen, der bestimmte Kriterien und Anforderungen (z. B. hinsichtlich Sicherheit, Zahlungsfähigkeit) erfüllt (Art. 26ff. DelVO) und im Gegenzug Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen erhält (Art. 23ff. DelVO).
Rz. 57b
Die summarischen Eingangsanmeldung erfolgt i. d. R. elektronisch (Art. 182 DVO). Die Frist für die Abgabe reicht von 24 Stunden vor dem Verladen des Schiffs im Ausland bis zu 4 Stunden vor Ankunft im Flugverkehr (Art. 105ff. DelVO). Von der Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind u. a. Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, Briefsendungen, Hausrat, Diplomaten- und Konsulargut, Beförderungsmittel, Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, bestimmte Instrumente, Ausrüstungen, Umschließungen (Art. 104 i. V. m. Art. 135 und 136 DelVO). Die summarische Eingangsanmeldung ist vom Beförderer, kann aber auch vom Gestellenden oder Einführer abgegeben werden (Art. 127 Abs. 4 UZK).
Rz. 57c
Eine Änderung von Angaben in der summarischen Eingangsanmeldung kann noch vorgenommen werden, solange noch keine Prüfung der Ware angeordnet wurde, die Unrichtigkeit der Angaben noch nicht festgestellt und die Ware noch nicht gestellt wurde (Art. 129 Abs. 1 UZK; Art. 188 DVO). Falsche Angaben können zur Zollschuldentstehung nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK und zur Verhängung von Sanktionen (Art. 42, 125 UZK) führen.
5.2 Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Rz. 58
Zur Erfassung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird dieser zollamtlich überwacht (Art. 134 UZK; § 1 Abs. 1 S. 1 ZVG). Damit sollen in erster Linie die Erhebung der Einfuhrabgaben, zu denen auch die EUSt gehört, sowie die Einhaltung der Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr gesichert werden (§ 1 Abs. 3 ZVG, § 209 Abs. 1 AO).
Rz. 59
Waren dürfen grundsätzlich nur auf Zollstraßen (§ 2 ZVG) und während der Öffnungszeiten (§ 3 ZVG) eingeführt werden. Ausnahmen vom Zollstraßenzwang bestehen für die Einfuhr im öffentlichen Schienenverkehr, im Luftverkehr sowie im Postverkehr. Die Öffnungszeiten gelten nicht für den Seeverkehr, Postverkehr, Reiseverkehr, fahrplanmäßigen Personenschiffsverkehr auf Binnengewässern und den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr (Art. 135-137 UZK; § 2 ZVG i. V. m. §§ 2ff. ZollV).
Rz. 60
Eingeführte Waren bleiben mit ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Union Nicht-Unionswaren. Sie unterliegen gem. Art. 134 Abs. 1 UZK der zollamtlichen Überwachung, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln und damit Unionswaren werden oder in eine Freizone verbracht, wieder ausgeführt oder vernichtet oder zerstört werden (Art. 134 Abs. 1 UA, Art. 4 UZK). Zu diesem Zeitpunkt endet auch für Waren, die zur Verwendung zu besonderen Zwecken überführt werden, die zollamtliche Überwachung, wenn nicht zuvor die Voraussetzungen für die Gewährung des ermäßigten Abgabensatz erfüllt werden (Art. 254 UZK). Eingeführte Waren sind einer Zollstelle zu gestellen und anzumelden, damit sie in ein Zollverfahren übergeführt werden (Art. 149 UZK). Aufgrund der Abfertigung erlangt die Ware entweder den zollrechtlichen Status einer Unionsware (Überführung in den freien Verkehr) oder sie bleibt Nicht-Unionsware (Überführung in bestimmte Zollverfahren, z. B. Zolllager, aktive Veredelung, Umwandlung, vorübergehende Verwendung).
Rz. 61
Der Einführer oder Übernehmer der eingeführten Waren ist verpflichtet, die ins Zollgebiet verbrachten Waren unverzüglich zu der Einfuhrzollstelle oder in eine Freizone zu befördern, wenn das Verbrin...